Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Viktor Schlägelbauer (Arbeitgeber) und Rudolf Eichinger (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Katharina F*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1203 Wien, Webergasse 4, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrenten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Jänner 1991, GZ 33 Rs 200/90-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Februar 1990, GZ 13 Cgs 1072/87-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
(§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die
Revisionswerberin behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz
(nämlich die Nichteinvernahme des behandelnden Arztes und des
Privatgutachters als Zeugen), die das Berufungsgericht nicht für
gegeben erachtete und die daher nach ständiger Rechtsprechung mit
Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 =
SZ 60/197, SSV-NF 2/19, 2/24, 3/115 = JBl 1990, 535 uva).
Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ausgeht, sondern eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH behauptet. Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich (SSV-NF 3/128 ua, zuletzt 29.1.1991 10 Ob S 24/91). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin überhaupt nicht vermindert worden, weshalb die Voraussetzungen des § 203 Abs 1 ASVG nicht vorliegen können.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E25826European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00101.91.0409.000Dokumentnummer
JJT_19910409_OGH0002_010OBS00101_9100000_000