Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** F*****, Autobuslenker, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei ***** EISENBAHN- UND BERGBAUGESELLSCHAFT, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 647.878,- brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 1990, GZ 7 Ra 90/90-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. September 1989, GZ 32 Cga 54/88-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.474,20 (darin S 3.245,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung des Anspruches des Klägers auf Entlohnung für sogenannte Stillagerstunden zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Klägers noch folgendes auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger leitet seinen Anspruch auf Entlohnung von sogenannten Stillagerstunden nicht unmittelbar aus Punkt VIII des Kollektivvertrages vom 12. Dezember 1968 ab, sondern aus der dort erfolgten Verweisung auf die Dienstdauervorschrift für das Personal der ÖBB, eingeführt mit Erlaß Zl. P/800/3/66. Soweit er darin eine statische Verweisung sieht, ist für ihn nichts gewonnen, da die gegenständliche Vergütung erst mit der
9. Änderung der Dienstdauervorschrift A 10 (nunmehr P 10) mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 eingeführt wurde. Dynamische Verweisungen in einem Kollektivvertrag sind aber im Hinblick auf die Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis für den Bereich der normativen Wirkung nicht zulässig (Strasser in FS-Floretta, Dynamische Verweisung in Kollektivverträgen, 636; derselbe in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II 151 f; DRdA 1990/40 (Mayer-Maly) = Arb. 10.727 = SZ 61/181 ua).
Wie das Berufungsgericht ferner richtig erkannte, besteht auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers auf Mitvollzug der für die ÖBB-Bediensteten geltenden Regelung. Auch wenn die Beklagte in Entsprechung der Verweisungsnorm des Kollektivvertrages vom 12. Dezember 1968 bis zum Jahre 1985 acht Änderungen der Dienstdauervorschrift "anstandslos" übernommen hat, kann daraus nicht abgeleitet werden, sie sei dadurch eine (konkludente) rechtsgeschäftliche Verpflichtung zu einer jeweiligen Vertragsänderung eingegangen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind beide Teile (zumindest bis zum gegenständlichen Verfahren) von der uneingeschränkten Gültigkeit des Kollektivvertrages ausgegangen. Schon aus diesem Grunde konnte eine "betriebliche Übung", unabhängig von der Wirksamkeit der Verweisungsnorm künftig alle Änderungen mitzuvollziehen, nicht entstanden sein. In diesem Zusammenhang muß auch der erst in der Revision erhobene Einwand der Sittenwidrigkeit versagen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.
Anmerkung
E25798European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00038.91.0410.000Dokumentnummer
JJT_19910410_OGH0002_009OBA00038_9100000_000