TE OGH 1991/4/10 9ObA39/91

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. W***** R*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** C & C T*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 96.317,29 S brutto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 1990, GZ 8 Ra 96/90-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.April 1990, GZ 34 Cga 57/90-6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.094 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 849 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Soweit die Rekurswerberin ins Treffen führt, sie habe im Hinblick auf die Abweisung des Klagebegehrens die Feststellung des Erstgerichtes, der Geschäftsführer der beklagten Partei habe den Kläger mit "Dieb" beschimpft, nicht bekämpfen können und damit inhaltlich einen Mangel des Berufungsverfahrens geltend macht, ist ihr zu erwidern, daß das Ersturteil aufgehoben wurde, so daß ihr die Möglichkeit, diese Feststellung zu bekämpfen, nicht genommen wurde; darüber hinaus hätte sie bereits im ersten Rechtsgang Gelegenheit gehabt, ihr nachteilige Feststellungen durch Erstattung entsprechender Ausführungen in der Berufungsbeantwortung zu bekämpfen. Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Auf die Argumentation der Rekurswerberin gegen die genannte Feststellung des Erstgerichtes ist nicht einzugehen, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist (dafür, daß das Berufungsgericht die Ehrenerklärung des Geschäftsführers der beklagten Partei als Anerkenntnis des Diebstahlsvorwurfes gewertet hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt).

Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin noch folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin hat das Berufungsgericht nicht ausgesprochen, daß der Diebstahlsvorwurf keinesfalls durch das Verhalten des Klägers entschuldbar war, sondern hat sich eine abschließende Stellungnahme aufgrund der vom Erstgericht ergänzend zu treffenden Feststellungen vorbehalten. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Frage, ob der Kläger bei der sofortigen Löschung der Programme eine Schädigung der beklagten Partei beabsichtigt oder bewußt in Kauf genommen hat, sei sowohl für die Beurteilung des Austritts des Klägers als auch einer allfälligen Kulpakompensation gemäß § 32 AngG von Bedeutung, ist zutreffend. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß diese Umstände in tatsächlicher Hinsicht noch näher zu klären sein werden, weil die bisherigen Feststellungen für eine verläßliche Beurteilung nicht ausreichen, kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, weil er sonst in unzulässiger Weise Tatfragen lösen würde (SZ 38/227 uva).

Abschließend ist noch der Rekursgegnerin zu erwidern, daß die Anwendung des § 32 AngG die ausdrückliche Einwendung des Mitverschuldens des berechtigt vorzeitig Austretenden nicht voraussetzt; ein entsprechendes Tatsachenvorbringen reicht aus (siehe Kuderna, Das Mitverschulden an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, DRdA 1967, 181 ff (183); derselbe, Entlassungsrecht, 51). Mit dem in der Tagsatzung vom 24.April 1990 erstatteten Vorbringen, der Kläger habe die EDV-Programme gelöscht, wodurch der beklagten Partei ein Schaden von 33.000 S entstanden sei, hat die beklagte Partei ausreichende Tatsachenbehauptungen aufgestellt.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E25793

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00039.91.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19910410_OGH0002_009OBA00039_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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