Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, Abwäscher, ***** vertreten durch *****, wider die beklagte Partei W***** M*****, Gastwirtin, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 29.537,40 (Streitwert im Revisionsverfahren S 15.846,50 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 1991, GZ 7 Ra 124/90, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die in der außerordentlichen Revision relevierten Gasthausbesuche des Klägers lagen zeitlich nach dem am 23. Juni 1990 erfolgten Ausspruch der Entlassung. Da das Dienstverhältnis in diesem Zeitpunkt schon gelöst war, kann dieses Verhalten auch als nachgeschobener Entlassungsgrund nicht geltend gemacht werden. Aus den in der Revision zitierten Entscheidungen ZAS 1989, 24 und ARD 4202/13-90 ausgesprochenen Grundsätzen kann daher für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Berechtigung des Fernbleibens vom Dienst auf Grund der vom Arzt erfolgten Krankschreibung sind durch die vom Berufungsgericht zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes (Arb 10.004) gedeckt. Die beklagte Partei rügt in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Prüfung des von ihr erstatteten Vorbringens (Feststellungsmängel); den dazu vorgetragenen Tatsachen kommt jedoch im Sinne
dieser Judikatur eine rechtlich entscheidende Bedeutung nicht zu.
Anmerkung
E25808European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA01006.91.0410.000Dokumentnummer
JJT_19910410_OGH0002_009OBA01006_9100000_000