Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz St***** und 2.) Maria St*****, vertreten durch Dr.Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, wider die beklagte Partei R***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 21. Dezember 1990, GZ 2 R 63/90-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schrems vom 27.April 1990, GZ C 129/90s-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Kläger erhoben mit der Klage, in deren Eingang sie ausdrücklich auf § 36 EO Bezug nahmen, Einwendungen gegen die "Exekutionsbewilligung" des Erstgerichtes vom 18.12.1989, womit bei einem für die beklagte Partei eingetragenen Pfandrecht auf Grund eines Urteils des Kreisgerichtes Krems an der Donau zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 646.545,15 S sA die Anmerkung der Vollstreckbarkeit bewilligt wurde. Die dem Urteil beigesetzte Bestätigung der Vollstreckbarkeit sei jedoch irrtümlich und gesetzwidrig erteilt worden, weil die Kläger gegen das hiezu ergangene Berufungsurteil (fristgerecht) die Revision eingebracht hätten. Sie begehren, die angeführte "Exekutionsbewilligung" aufzuheben.
Die beklagte Partei anerkannte "ausdrücklich" das Begehren auf Aufhebung der "Exekutionsbewilligung", wendete aber ein, daß die irrtümliche oder gesetzwidrige Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht mit Klage nach § 36 EO geltend gemacht werden dürfe, sondern daß ein Antrag nach § 7 Abs 3 EO gestellt werden müsse.
Das Erstgericht wies die Klage im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß eine Impugnationsklage nicht auf die irrtümliche oder gesetzwidrige Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gestützt werden dürfe. Hiefür stehe nur das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO zur Verfügung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, wobei es die Rechtsansicht des Erstgerichtes billigte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Kläger ist unzulässig.
Aus dem Exekutionsakt ergibt sich, daß das vom Rechtsstreit betroffene Pfandrecht auf Grund eines Urteils des Kreisgerichtes Krems an der Donau im Zug einer Exekution zur Sicherstellung zunächst vorgemerkt wurde. Nachdem mit der in der Klage bekämpften "Exekutionsbewilligung" die "Anmerkung der Vollstreckbarkeit" bewilligt worden war, wurde vom Erstgericht nach dem rechtskräftigen Abschluß des Titelverfahrens mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 4.7.1990 "die Exekution durch bücherliche Anmerkung der Rechtfertigung der Forderung" bewilligt. Damit ist aber das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger weggefallen:
Die Kläger könnten durch ihre Klage nur erreichen, daß die "Anmerkung der Vollstreckbarkeit" gelöscht wird. Dies würde aber nichts daran ändern, daß die beklagte Partei durch die nachfolgende Rechtfertigung der Vormerkung das Pfandrecht gemäß § 40 GBG unbedingt im Rang der Vormerkung erworben hat. Ein Erfolg der Klage wäre daher auf ihre rechtliche Stellung ohne Einfluß, weshalb sie durch die Zurückweisung der Klage in der Hauptsache nicht (mehr) beschwert sind. Besteht aber kein rechtliches Interesse an der Entscheidung in der Hauptsache, so fehlt der Partei im Fall der Anrufung des Obersten Gerichtshofes das Rechtsschutzbedürfnis, weil es durch das Interesse an einer Entscheidung über die Kosten, und zwar auch jene des Verfahrens erster Instanz, für sich allein nicht begründet wird (EvBl 1988/100 ua). Dies gilt auch im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Auch dort hängt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis davon ab, daß ein rechtliches Interesse daran gegeben ist, daß über das Klagebegehren in der Hauptsache entschieden werde. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (EvBl 1984/84 ua).
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Sie war nicht gemäß § 41 Abs 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, weil darin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wurde.
Anmerkung
E25648European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00010.91.0410.000Dokumentnummer
JJT_19910410_OGH0002_0030OB00010_9100000_000