Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian S***** und andere wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian S***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 3.Dezember 1990, GZ 1 c Vr 161/89-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Christian S***** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 30.Juni 1973 geborene Christian S***** wurde des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - von Ende Mai bis 24. Juni 1990 in Wien seinen Großeltern Olga und Karl S***** durch im Urteil näher bezeichnete Gewalttätigkeiten und Drohungen insgesamt ca 5.000 S Bargeld abgepreßt (I a) und seine Großeltern überdies im Zuge der erpresserischen Handlungen dadurch am Telefonieren und am Verlassen der Wohnung gehindert, daß er Olga S***** zurückriß und die Wohnung versperrte (I b).
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5, "9" und "in eventu" 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Rechtliche Beurteilung
Zur Verfahrensrüge (Z 4) genügt die Erwiderung, daß es ihr schon an den formalen Grundvoraussetzungen - einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers, über den nicht oder abschlägig entschieden wurde - gebricht.
Keine weitwendige Erwiderung erheischt aber auch die Mängelrüge (Z 5); hat doch das Schöffengericht mit dem Hinweis auf die logische Schlüssigkeit und Widerspruchslosigkeit der vor der Polizei abgelegten Aussage der Zeugin Olga S***** und auf das damit teilweise übereinstimmende Geständnis des Angeklagten (siehe insbesondere seine Angaben vor der Polizei, S 325 iVm S 387) hinlänglich klargestellt, weshalb es den Bekundungen der Zeugin, nicht aber der Verantwortung des Angeklagten folgte, soweit diese von der Aussage seiner Großmutter abwich.
Die Konstatierung hinwieder, der Angeklagte habe gegenüber seinen Großeltern keine Leistungsansprüche besessen und dies auch gewußt (S 400), findet bereits darin eine zureichende Begründung, daß der Angeklagte selbst zugestand, er habe sich von seinen Großeltern immer wieder Geld "ausgeborgt" (siehe abermals S 325 iVm S 387). Im übrigen hat er während des Verfahrens niemals behauptet, im Tatzeitraum auf Grund einer Vereinbarung einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Großeltern besessen zu haben oder zu besitzen.
Die subjektive Tatseite schließlich konnte - den Beschwerdebehauptungen zuwider - aus dem konstatierten äußeren Verhalten des Angeklagten im Zusammenhalt mit seinem auch den Vorsatz betreffenden Teilgeständnis (S 325, 387 und 388) schlüssig und ohne Widerspruch zu den Denkgesetzen oder zur Lebenserfahrung abgeleitet werden.
Die Rechtsrüge endlich entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich mit der darin aufgestellten Behauptung, die einzelnen Verhaltensweisen des Angeklagten gegenüber den Großeltern stellten "keine gerichtlich strafbaren Handlungen dar, sondern bestenfalls Privatanklagedelikte" (S 143), über den - wie gezeigt mängelfrei - konstatierten, auf Erpressung und Nötigung gerichteten Vorsatz des Angeklagten hinwegsetzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Folglich wird über die Berufung des Angeklagten Christian S***** der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben.
Anmerkung
E25540European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00028.91.0411.000Dokumentnummer
JJT_19910411_OGH0002_0120OS00028_9100000_000