TE OGH 1991/4/11 6Ob1551/91

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt in Seekirchen, wegen 287.368 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. Februar 1991, GZ 1 R 7/91-111, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der Kaufvertrag der Streitteile über drei vom Kläger bis Juni 1984 gelieferte Fotolaborgeräte ist ungeachtet der am 24. Oktober 1988 durch den Technischen Überwachungsverein festgestellten sicherheitstechnischen um etwa 4.000 S behebbaren Mängel des Farbbild-Papierprinters nicht iS des § 879 ABGB nichtig.

Nach § 3 Abs 4 des Bundesgesetzes vom 17. März 1965 über Sicherheitsmaßnahmen, Normaliesierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik, BGBl 1965/57 idF BGBl 1983/662 (ETG) dürfen elektrische Betriebsmittel, das sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen ... zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind (§ 1 Abs 1 ETG; vgl auch die EB 354 BlgNR X.GP 7), die dem Abs 1 leg.cit. - wonach elektrische Betriebsmittel so zu errichten, herzustellen und zu betreiben sind, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist - oder den auf Grund des ETG erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, im Inland nicht in Verkehr gebracht werden, worunter das Lagern, Feilhalten, Ankündigen, Ausstellen, Werben, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen zu verstehen ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot ("... dürfen nicht ...") verstößt, ist iS des § 879 Abs 1 ABGB nur dann nichtig, wenn dies das Gesetz ausdrücklich anordnet - eine solche Anordnung fehlt im ETG - oder wenn dies der Zweck der Verbotsnorm notwendig erfordert (SZ 57/129, SZ 54/182, SZ 42/49 ua; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 179; Apathy in Schwimann, § 879 ABGB Rz 3 mwN; Krejci in Rummel2, § 879 ABGB Rz 28; Koziol-Welser Grundriß8 I 136). Von der Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Gesetz mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen als der Nichtigkeit, etwa mit einer Bestrafung, begnügt (SZ 54/182; MietSlg 31.090; Koziol-Welser aaO). Nach § 15 Z 1 lit b ETG begeht, wer ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 4 ETG ... in Verkehr bringt, eine mit bis zu 30.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung. Das Gesetz begnügt sich somit mit einer Strafsanktion. Der Normzweck des ETG, gefahrenbringende Geräte vom Verkehr und von der Verwendung im Inland auszuschließen (EB 354 BlgNR X.GP. 6), verlangt bei der Verletzung dieser verwaltungsrechtlichen Vorschriften nicht die Nichtigkeit von Kaufverträgen über elektrische Betriebsmittel, die dem durch das ETG bzw den nach § 3 Abs 3 ETG erlassenen Verordnungen geforderten technischen Standards nicht entsprechen. Wenn beim Zustand oder Betrieb eines elektrischen Betriebsmittels eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen droht, liegt es nach § 9 Abs 4 ETG an der Verwaltungsbehörde, die entsprechenden Maßnahmen zu verfügen.

Die mangelnde Fälligkeit des Kaufpreis(restes) wegen Ablehnung der Verbesserung von Mängeln durch den Kläger hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz mit ihrem Vorbringen zur Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 879 ABGB wegen Verstoß gegen § 3 Abs 4 ETG (ON 63 AS 313) nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E25998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB01551.91.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19910411_OGH0002_0060OB01551_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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