Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rene E***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB über die von der Generalprokuatur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 26.Juli 1990, GZ 1 U 740/90-3, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 26.Juli 1990, GZ 1 U 740/90-3, verletzt durch den Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit die Bestimmung des § 13 JGG 1961. Dieser Ausspruch des im übrigen aufrecht bleibenden Beschlusses wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 27.Oktober 1988, GZ 1 c Vr 837/88-13, wurde der am 24.März 1971 geborene, sohin zur Zeit der Urteilsfällung noch jugendliche Angeklagte Rene E***** des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG 1961 wurden der Ausspruch und die Vollziehung der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft, die Probezeit wird am 31.Oktober 1991 enden.
Das Strafbezirksgericht Wien erließ die in der Folge in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung vom 26.Juli 1990, GZ 1 U 740/90-3, mit der über Rene E***** nach dem § 127 StGB eine Geldstrafe verhängt, gleichzeitig aber vom nachträglichen Ausspruch der Strafe zum obigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien gemäß dem § 494 a (zu ergänzen: Abs. 1 Z 1) StPO abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die Verlängerung einer gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG 1961 oder gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG 1988 bestimmten Probezeit ist allerdings unzulässig; einer analogen Anwendung des § 53 Abs. 2 StGB stand die jugendstrafrechtliche Sonderregelung (lex specialis) des § 13 JGG 1961 (nunmehr des § 15 Abs. 2 JGG 1988) entgegen (SSt. 47/86 ua; Jesionek-Held, JGG 1988, § 15, Erl. 1 zu Abs. 2; 14 Os 14/91).
Daß die demnach gesetzwidrig angeordnete Verlängerung der Probezeit geeignet ist, sich für den Verurteilten nachteilig auszuwirken, bedarf keiner näheren Begründung.
Demnach war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Anmerkung
E25561European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00030.91.0417.000Dokumentnummer
JJT_19910417_OGH0002_0130OS00030_9100000_000