Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Klaus W***** wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 und § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 5.Februar 1991, GZ 24 Vr 800/90-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in
nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der ***** 1956 geborene Klaus W***** wurde (ua) des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs. 1 und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach (Schuldspruch II) hat er am 25.Juli 1990 in Dornbirn Sabrina R***** durch eine Ohrfeige, Fußtritte, Würgen und indem er ihr androhte, er würde ihr im Fall von Hilferufen weitere Schläge versetzen, ihr das T-Shirt bis zum Hals zog, die Stoffhose hinunterzuziehen trachtete und sie, nachdem er sich selbst entkleidet hatte, am Körper abtastete und zu küssen suchte, mit Gewalt und gefährlicher Drohung zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, wobei es teilweise beim Versuch blieb.
Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert bereits daran, daß der damit relevierte Antrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens darüber, daß der im Gutachten der Kriminaltechnischen Zentralstelle bestätigten wechselseitigen Entsprechung der an der tataktuellen Bekleidung des Angeklagten und der Zeugin Sabrina R***** sichergestellten Textilfasern ein bloß gattungsmäßiger Beweiswert ohne die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung zu bestimmten einzelnen Kleidungsstücken zukomme, außerhalb der Hauptverhandlung mit Schriftsatz vom 10.Jänner 1991 (S 564) gestellt, in der Hauptverhandlung jedoch nicht wiederholt wurde. Eine während der Hauptverhandlung unterlaufene antragswidrige Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen als wesentliche Formalvoraussetzung für die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes lag daher nicht vor.
Die Mängelrüge (Z 5) hinwieder erschöpft sich nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung in dem Versuch, den Beweiswert der Aussage der tatbetroffenen Belastungszeugin Sabrina R***** in Abweichung von deren tatrichterlicher Würdigung zu problematisieren, ohne damit formelle Begründungsmängel des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Das Erstgericht hat seine Überzeugung von der Richtigkeit der (durch die Vorlage von Lichtbildern in Betracht kommender Täter angebahnten, ab der ersten persönlichen Gegenüberstellung zweifelsfreien) Identifizierung des Angeklagten als Täter durch das Tatopfer ua damit begründet, daß Sabrina R***** markante Kleidungsstücke des Täters (Espadrillos, rote Unterhose) bezeichnete, deren Gebrauch durch den Angeklagten entgegen dessen leugnender Verantwortung durch die Verfahrensergebnisse ebenso erwiesen werden konnte, wie die Unrichtigkeit des vom Angeklagten für die Tatzeit angebotenen Alibis. Unter Mitberücksichtigung des Umstands, daß die Zeugin R***** anläßlich einer Hausdurchsuchung in der Unterkunft des Angeklagten eine schwarze Stoffhose als tataktuelles Kleidungsstück des Angeklagten bezeichnete, das nach dem Ergebnis einer kriminaltechnischen Untersuchung ebenso wie die von der überfallenen Zeugin zur Tatzeit getragene Kittelschürze auf wechselseitigen Kontakt hinweisende Faserspuren aufwies, führte das Erstgericht all jene (durchwegs Einzelheiten unmaßgeblicher Bedeutung betreffenden) Ungereimtheiten in den Angaben der Hauptbelastungszeugin nach einschlägigen Erfahrungen durchaus denkmöglich auf erregungsbedingte Beobachtungsfehler (in bezug auf die Körpergröße des Täters, seine Haarfarbe und Hautbeschaffenheit sowie die modische Aktualität der Kleidung) zurück. Wenn es den in der Mängelrüge aufgezeigten Unzulänglichkeiten in den Angaben des Tatopfers bei der Abwägung sämtlicher Verfahrensergebnisse nach ihrem inneren Zusammenhang die Eignung absprach, die Glaubwürdigkeit der in den wesentlichen Punkten (Tatmodalitäten, Identifizierung des Angeklagten als Täter) stets konformen Aussage der Zeugin R***** grundsätzlich in Frage zu stellen, brachte es damit im Einklang mit den Denkgesetzen eine vollständige Miteinbeziehung sämtlicher wesentlicher Verfahrensergebnisse in die Wahrheitsfindung zum Ausdruck, ohne sich - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - in einen inneren Widerspruch zu den eigenen Urteilserwägungen zu setzen.
Die aus den dargelegten Erwägungen insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben.
Anmerkung
E25858European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00037.91.0418.000Dokumentnummer
JJT_19910418_OGH0002_0120OS00037_9100000_000