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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31995L0046 Datenschutz-RL Art2 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des H G in S, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 21. Dezember 2004, Zl. K120.848/0004-DSK/2004, betreffend Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz (Löschung von Daten), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdeverfahren geht es nur mehr um das mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene, gegen die Bezirkshauptmannschaft K gerichtete52 Begehren des Beschwerdeführers, einen bestimmten "Kopienakt" beim Gendarmerieposten K (Zweitschrift einer an die Staatsanwaltschaft erstatteten Strafanzeige) zu löschen (zu vernichten). Diesbezüglich vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, der Löschungsanspruch bestehe nicht zu Recht, weil es sich bei diesem Akt um keine manuelle Datei handle.
Dagegen (insofern, als das Löschungsbegehren hinsichtlich des Kopienaktes abgewiesen wurde) richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachte, fiele dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher hierauf nicht weiter einzugehen.
Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem auch vom Beschwerdeführer bezogenen Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, eingehend zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Schriftgut als "manuelle Datei" zu qualifizieren ist. Dass diese Voraussetzungen auf den fraglichen Kopienakt zuträfen, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem weiteren Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/06/0140, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in Auseinandersetzung mit dem auch hier erstatteten weiteren Vorbringen (desselben Beschwerdevertreters) weiter die Auffassung vertreten, dass ein Kopienakt keine manuelle Datei ist. Damit ist auch in diesem Beschwerdefall davon auszugehen, dass es sich bei diesem Kopienakt nicht um eine "manuelle Datei" handelt und das Löschungsbegehren somit nicht zu Recht besteht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Dezember 2005
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060065.X00Im RIS seit
28.02.2006