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31 BundeshaushaltNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakters eines Schreibens der Vorarlberger Hochwasser-Beschwerdekommission; Gewährung von Beihilfen nach dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung sondern der Privatwirtschaftsverwaltung; kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhalt eines Zuschusses des BundesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Ö-I B AG stellte mehrere Anträge gemäß §3 Z3 lita Katastrophenfondsgesetz 1996 auf Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Hochwasserschäden nach den Hochwassern in den Jahren 2005 und 2006 für Streckenabschnitte in Niederösterreich. Mit Schreiben vom 24. Jänner 2007 teilte ihr die Niederösterreichische Landesregierung mit, dass eine Förderung für ein ausgegliedertes Unternehmen des Bundes abgelehnt werden müsse. Ausdrücklich wurde betont, dass sich diese Ablehnung nur auf eine Förderung unter Beteiligung des Landes beziehe. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft geltend gemachten Schäden fallen nach Ansicht des Landes Niederösterreich vielmehr unter §3 Z1 Katastrophenfondsgesetz 1996, der für Schäden im Vermögen von ausgegliederten Unternehmen von Gebietskörperschaften anzuwenden sei.römisch eins. 1. Die Ö-I B AG stellte mehrere Anträge gemäß §3 Z3 lita Katastrophenfondsgesetz 1996 auf Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Hochwasserschäden nach den Hochwassern in den Jahren 2005 und 2006 für Streckenabschnitte in Niederösterreich. Mit Schreiben vom 24. Jänner 2007 teilte ihr die Niederösterreichische Landesregierung mit, dass eine Förderung für ein ausgegliedertes Unternehmen des Bundes abgelehnt werden müsse. Ausdrücklich wurde betont, dass sich diese Ablehnung nur auf eine Förderung unter Beteiligung des Landes beziehe. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft geltend gemachten Schäden fallen nach Ansicht des Landes Niederösterreich vielmehr unter §3 Z1 Katastrophenfondsgesetz 1996, der für Schäden im Vermögen von ausgegliederten Unternehmen von Gebietskörperschaften anzuwenden sei.
2. Dagegen wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet wird.
Die belangte Behörde begehrt in ihrer Gegenschrift die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (vgl. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002). 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides vergleiche etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 16.433/2002 mwN; s. auch VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/17/0133; 22.2.1991, 90/12/0277).
2. Weder aus den Bestimmungen des KatastrophenfondsG 1996 noch aus jenen des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005 ergibt sich eine Zuständigkeit der Landesregierung zur hoheitlichen Vollziehung, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zutreffend festgestellt hat. Die Gewährung einer Entschädigung nach diesen Gesetzen zählt vielmehr zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 30.1.2007, 2006/17/0371 und 2006/17/0381; vgl. auch VfGH 28.2.2008, B160/07). 2. Weder aus den Bestimmungen des KatastrophenfondsG 1996 noch aus jenen des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005 ergibt sich eine Zuständigkeit der Landesregierung zur hoheitlichen Vollziehung, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zutreffend festgestellt hat. Die Gewährung einer Entschädigung nach diesen Gesetzen zählt vielmehr zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 30.1.2007, 2006/17/0371 und 2006/17/0381; vergleiche auch VfGH 28.2.2008, B160/07).
3. Die bekämpfte Erledigung stellt sich ihrem Inhalt nach - auch wenn sie ihrer Form nach einen anderen Eindruck zu erwecken vermag - nicht als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar (vgl. etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1984, 11.415/1987). Sie ist somit kein Bescheid. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. 3. Die bekämpfte Erledigung stellt sich ihrem Inhalt nach - auch wenn sie ihrer Form nach einen anderen Eindruck zu erwecken vermag - nicht als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar vergleiche etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1984, 11.415/1987). Sie ist somit kein Bescheid. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.
Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, Katastrophen Beihilfe, Finanzverfassung, Zuschüsse, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B335.2007Dokumentnummer
JFT_09919688_07B00335_00