Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Anton Haschka (Arbeitgeber) und Johann Sallmutter (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Walter G*****, vertreten durch Dr.Werner Dietrich, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, 1041 Wien, Prinz Eugen-Straße 20-22, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.August 1990, GZ 32 Rs 149/90-21, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.Dezember 1989, GZ 12 Cgs 195/89-10, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der klagenden Partei wird aufgetragen, den Rekurs binnen 14 Tagen dadurch zu verbessern, daß er mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen wird.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Gemäß § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Diese Vorschrift ist gemäß § 2 Abs 1 letzter Halbsatz ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Dies trifft aber gemäß § 40 ASGG nur auf die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz zu. Schriftliche Rekurse an den Obersten Gerichtshof müssen daher gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 520 Abs 1 ZPO mit der Unterschrift eines Rehtsanwaltes versehen sein (vgl Kuderna, ASGG, Rz 3 zu § 40).
Der bloß von einer qualifizierten Person gemäß § 40 Abs 1 Z 2 ASGG unterschriebene Rekurs des Klägers leidet somit an einem Formgebrechen, das die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung zu hindern geeignet ist, weshalb dem Kläger gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 84 Abs 1 und § 85 Abs 1 und 2 ZPO dessen Beseitigung aufzutragen war.
Anmerkung
E25839European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00093.91.0423.000Dokumentnummer
JJT_19910423_OGH0002_010OBS00093_9100000_000