Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband *****, W*****, vertreten durch DDr. Walter Barfuss und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 470.000,-) infolge ao. Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21.Februar 1991, GZ 1 R 30/91-8, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 2 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Ob auch solche (Teile von) Ankündigungen, die "nur mit einem Vergrößerungsglas wahrgenommen werden können", vom Publikum beachtet werden und daher für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Belang sind, ist hier nicht zu beantworten, weil die beanstandete Aufschrift "VPS" von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen
Verkehrskreise - wenngleich mühsam - auch mit freiem Auge zu lesen ist. Die Frage aber, welchen Eindruck eine bestimmte Bekanntmachung oder Mitteilung auf Grund ihrer konkreten Gestaltung im Einzelfall nach ihrem Gesamteindruck auf das Publikum macht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs.1 ZPO (JBl.1986,192; 4 Ob 98/88 ua).
Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, daß die Blaupunkt-Videorecorder RTV 535 jedenfalls auch serienmäßig mit VPS ausgestattet verkauft werden; es hat nur offen gelassen, ob solche Geräte ohne VPS auch von anderen Unternehmen als der Beklagten gleichfalls mit einer solchen serienmäßigen Ausstattung verkauft werden. Da es die Irreführungseignung der beanstandeten Werbung schon im Hinblick auf die Abbildung eines Gerätes mit der Aufschrift "VPS" bejaht hat, war es nicht mehr von Bedeutung, ob - wie der Kläger meint - die beanstandete Werbung vor allem deshalb zur Irreführung geeignet ist, weil die Mitbewerber der Beklagten dieses Modell grundsätzlich nur mit VPS vertreiben. Das Gericht zweiter Instanz konnte aber nicht den Spruch im Sinne des Eventualrechtsmittelantrages fassen, weil es damit dem Kläger mehr zugesprochen hätte, als dieser begehrt hatte (§ 405 ZPO), geht doch ein Verbot des Ankündigens von Blaupunkt-Videorecordern schlechthin weiter als das erlassene Verbot des Ankündigens von Blaupunkt-Videorecordern, die serienmäßig mit VPS ausgestattet sind; daß es aber solche Videorecorder gibt, ist unbestritten geblieben. Auch die Frage, ob das Ankündigen einer Ware mit einer bestimmten Serienausstattung verboten werden kann, wenn nicht festgestellt wurde, ob sie diese tatsächlich aufweist, ist somit hier nicht entscheidend, so daß die Vorausetzungen der §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 528 Abs 1 ZPO nicht vorliegen.
Anmerkung
E25679European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB01013.91.0423.000Dokumentnummer
JJT_19910423_OGH0002_0040OB01013_9100000_000