Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Anton Haschka (Arbeitgeber) und Johann Sallmutter (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schachner, Rechtsanwalt in Melk, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 1990, GZ 31 Rs 202/90-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Mai 1990, GZ 33 Cgs 1322/87-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das von den Vorinstanzen festgestellte Leistungskalkül findet in dem vom Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie erstatteten und nach Durchführung ergänzender Untersuchungen abgeänderten Gutachten Deckung. Eine Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor. Soweit die Unrichtigkeit dieser Feststellungen geltend gemacht wird, wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin wendet sich dagegen, daß die Vorinstanzen bei Beurteilung der Frage der Invalidität von der Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG ausgegangen sind. Es wäre auch ihre Tätigkeit vor ihrer Beschäftigung im Hotel W***** zu prüfen gewesen. Dabei hätte sich ergeben, daß sie den Beruf einer Kellnerin angelernt habe und ihr damit Berufsschutz zukomme. Da eine weitere Beschäftigung im Rahmen dieses Berufes nicht mehr möglich sei, komme ihrem Begehren Berechtigung zu. Dem kann nicht beigetreten werden.
Innerhalb des Beobachtungszeitraumes von 15 Jahren (§ 255 Abs 2 ASVG) vor dem Stichtag - im Hinblick auf die Antragstellung am 24. März 1987 der 1. April 1987 - hat die Klägerin insgesamt 109 Versicherungsmonate erworben. In dieser Zeit war sie 64 Monate und damit überwiegend im Hotel W***** beschäftigt. Feststeht, daß sie dabei in der Kellerbar tätig war und dort Getränke und kleine Speisen (Toasts etc) servierte. Es handelt sich dabei um eine einfache Serviertätigkeit; qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten wie sie im Lehrberuf des Kellners erworben werden, sind für diese Tätigkeit nicht erforderlich. Gemäß § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinn des Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Es genügt also nicht, daß der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, sondern es müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit erforderlich, also Voraussetzung hiefür gewesen sein (SSV-NF 2/98). Dies war für die von der Klägerin in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung überwiegend ausgeübte Beschäftigung nicht der Fall. Selbst wenn sie im Rahmen anderer Beschäftigungsverhältnisse früher Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hätte, die an die einer gelernten Kellnerin heranreichen, wäre für sie heraus nichts gewonnen, weil diese Qualifikation für ihre in der fraglichen Zeit überwiegend ausgeübte Beschäftigung nicht erforderlich war; die Frage des Berufsschutzes wäre auch in diesem Fall zu verneinen. Der von der Berufung monierten ergänzenden Feststellungen bedurfte es daher nicht.
Bei der Frage, ob eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen in Berufen zur Verfügung steht, auf die die Klägerin verwiesen werden kann, ist auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt und nicht eng umgrenzt auf eine Region abzustellen. Es ist weder entscheidend, ob in der Umgebung des derzeitigen Wohnortes der Klägerin solche Arbeitsplätze vorhanden sind noch ob es der Klägerin gelingen wird, einen dieser Arbeitsplätze tatsächlich zu erhalten (SSV-NF 2/5, 14, 34 ua).
Aus den von der Revision in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Argumenten kann für den Standpunkt der Klägerin daher nichts abgeleitet werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin im Revisionsverfahren durch einen Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe vertreten ist, ist sie in diesem Verfahrensabschnitt mit Kosten nicht belastet, sodaß die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit fehlen.
Anmerkung
E26082European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00094.91.0423.000Dokumentnummer
JJT_19910423_OGH0002_010OBS00094_9100000_000