Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches (Arbeitgeber) und Johann Sallmutter (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ibrahim B*****, vertreten durch Dr.Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Dezember 1990, GZ 32 Rs 196/90-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.Mai 1990, GZ 11 Cgs 22/90-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 19.2.1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 20.1.1987 auf Invaliditätspension ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei.
Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die abgelehnte Leistung gerichtete Klage stützt sich nach Ergänzung im wesentlichen darauf, daß der Kläger bisher nicht berücksichtigte österreichische und jugoslawische Versicherungszeiten erworben habe (weshalb die Wartezeit erfüllt sei).
Das Erstgericht stellte die vom Kläger in Österreich und Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten fest und wies die Klage ab, weil mit diesen die Wartezeit (§ 236 ASVG) nicht erfüllt sei.
In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Kläger unter den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im wesentlichen die Unterlassung eines Beweisverfahrens und von Feststellungen darüber, daß er an Krankheiten leide, die nach § 235 Abs 3 ASVG zum Entfall der Wartezeit führen, unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung die unvollständige und damit unrichtige Ermittlung seiner Versicherungszeiten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.
Es verneinte die behaupteten Verfahrens- und Feststellungsmängel, hatte keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der die Versicherungszeiten betreffenden Feststellungen und verneinte die im § 235 Abs 3 ASVG angeführten Voraussetzungen für den Wegfall der Wartezeit.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen "Nichtigkeit des Verfahrens" mit den Anträgen, das angefochtene Urteil, allenfalls auch das erstgerichtliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an eine Vorinstanz zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Der einzige benannte Revisionsgrund der "Nichtigkeit des Verfahrens" - gemeint Nichtigkeit des Urteil des Berufungsgerichtes wegen des im § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bezeichneten Mangels - liegt nicht vor, weil die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eine - zwar sehr knappe -, aber doch überprüfbare Begründung für die Verneinung der Voraussetzungen des § 235 Abs 3 ASVG enthalten (SSV-NF 4/25 mwH).
Die unter dem einzigen benannten Revisionsgrund inhaltlich versuchte neuerliche Geltendmachung schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32; 3/115; zuletzt 4/114 ua) unzulässig.
Die inhaltlich dem § 503 Z 4 ZPO zuzuordnende Behauptung eines § 235 Abs 3 ASVG betreffenden sekundären Feststellungsmangels ist unzutreffend, weil es sich bei dem die letztgenannte Gesetzesstelle betreffenden Berufungsvorbringen um neue Tatumstände handelte, die nach dem Inhalt des Urteils und der sonstigen Prozeßakten (einschließlich des verlesenen Pensionsaktes) in erster Instanz nicht vorgekommen sind, also um unzulässige Neuerungen iS § 482 Abs 2 ZPO (SSV-NF 4/58).
Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers enthält auch die Entscheidung der Osiguranje Radnika Beograd vom 4.2.1989 keinerlei Hinweise auf die Voraussetzungen für den Entfall der Wartezeit, sondern verweist nur auf die Feststellung der Invalidenkommission in Beograd vom 15.10.1987, daß beim Versicherten am 20.1.1987 Invalidität der I. Kategorie als Folge einer Erkrankung eingetreten ist. Die Einteilung in drei Invaliditätskategorien nach jugoslawischem Versicherungsrecht bezieht sich jedoch nicht darauf, ob die Invalidität die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufungskrankheit ist, sondern auf die berufliche Wiedereingliederungsfähigkeit des Versicherten (SSV-NF 4/58).
Revisionskosten wurden nicht verzeichnet.
Anmerkung
E27214European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00119.91.0423.000Dokumentnummer
JJT_19910423_OGH0002_010OBS00119_9100000_000