Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl in der Rechtssache der klagenden Partei M*****
Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Heinz Giger und Dr. Stephan Ruggenthaler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. O***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. O***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 1990, 5 R 169/90-30, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 31. Juli 1990, 19 Cg 13/90-21, als nichtig aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag der Klägerin, den beklagten Parteien zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vergleiche von Marktforschungsergebnissen, insbesondere der Optima-Analyse, über von ihnen herausgegebene periodische Druckschriften, insbesondere über die periodische Druckschrift "***** S*****", mit Marktforschungsergebnissen über von der Klägerin verlegte periodische Druckschriften, insbesondere über die periodischen Druckschriften "N*****-Zeitung" und "K*****", zu veröffentlichen, wenn dabei
a) schlechtere Leistungen der klagenden Partei besseren eigenen Leistungen gegenübergestellt werden und/oder
b) bei der Angabe realer Zuwächse bzw. Verluste an Leserzahlen die absoluten Leserzahlen nicht genannt werden und/oder
c) unter Berufung auf Marktforschungsergebnisse, insbesondere die Optima-Analyse, Veränderungen von Leserzahlen, die in diesen Marktforschungsergebnissen keine Grundlage finden, behauptet werden,
mit der Begründung ab, daß die Klägerin ein Vorbringen zu ihrer Aktivlegitimation, aus dem sich ein Wettbewerbsverhältnis zur Erstbeklagten ergebe, nicht erstattet habe.
Das Erstgericht wies auch den zweiten Sicherungsantrag der Klägerin, mit dem sie ein solches Vorbringen erstattete, ab, weil sie nunmehr zum geltend gemachten Anspruch nur auf das frühere Vorbringen verwiesen habe (ON 12).
Diesen Beschluß bekämpfte die Klägerin mit Rekurs, brachte aber vorsichtshalber einen weiteren (dritten!) Antrag auf Erlassung derselben einstweiligen Verfügung ein; diesen Antrag wies das Erstgericht nunmehr mit der Begründung ab, daß der behauptete Wettberwerbsverstoß nicht vorliege. Die Einreden der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache wies das Erstgericht zurück (ON 21).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gegen den Beschluß ON 12 teilweise Folge und bewilligte den Sicherungsantrag in den Punkten b und c. Dem Rekurs der Beklagten gegen den Beschluß ON 21 gab die zweite Instanz ebenfalls Folge; es hob diese Entscheidung und das ihr vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung des Schriftsatzes ON 17 als nichtig auf und wies den (dritten) Sicherungsantrag der Klägerin wegen Streitanhängigkeit zurück. Zugleich verwies es die Klägerin mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu der Frage, ob das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit auch zwischen mehreren Anträgen auf Erlassung derselben einstweiligen Verfügung besteht, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Die Klägerin ficht die Bestätigung der Abweisung des (zweiten) Sicherungsantrages hinsichtlich des Punktes a nicht an. Sie bekämpft jedoch den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes über ihren dritten Sicherungsantrag einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufgehoben wurde, und beantragt, diesen Beschluß dahin abzuändern, daß dem (dritten!) Sicherungsantrag stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekus ist unzulässig.
Soweit der Klägerin auf Grund ihres zweiten Sicherungsantrages bereits eine einstweilige Verfügung rechtskräftig bewilligt wurde, ist sie durch die Zurückweisung ihres gleichlautenden Sicherungsantrages nicht beschwert. Soweit der zweite Antrag (hinsichtlich lit. a) abgewiesen wurde, liegt, da die Klägerin dagegen kein Rechtsmittel ergriffen hat, eine rechtskräftige Entscheidung vor, die nunmehr der meritorischen Behandlung ihres dritten Sicherungsantrages (in Punkt lit. a) entgegensteht: Auch Beschlüsse, mit denen über Anträge auf einstweilige Verfügung entschieden wird, erwachsen nämlich in materielle Rechtskraft;
bei abweisenden Beschlüssen ist allerdings der Umfang der Rechtskraft durch den Abweisungsgrund bestimmt (Fasching III 698;
derselbe LB2 696). Die Frage, ob einzelne gleichlautende Sicherungsanträge mit demselben Vorbringen zueinander im Verhältnis der Streitanhängigkeit stehen und ob §§ 232 f ZPO auf einstweilige Verfügungen trotz Fehlens einer ausdrücklichen Verweisung in § 78 EO sinngemäß anzuwenden sind, kann auf sich beruhen, weil ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Klärung dieser Frage nicht besteht. Wäre nämlich die Entscheidung der zweiten Instanz wegen Fehlens des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes der Streitanhängigkeit aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Sachentscheidung aufzutragen, so müßte sie nunmehr auf die Rechtskraft des abweisenden Teils ihrer Entscheidung über den zweiten Sicherungsantrag Bedacht nehmen und die Entscheidung des Erstgerichtes über lit. a des dritten Sicherungsantrages wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache als nichtig aufheben; an einer solchen Vorgangsweise kann aber der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zuerkannt werden. Offenbar strebt sie nur "eine Mehrheit gleichlautender Titel" (AS 224) an, welche sie aber nicht benötigt.
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist daher mangels Beschwer zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78, 402 EO und §§ 40, 50 ZPO.
Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers nicht hingewiesen haben, gebühren ihnen für ihre Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten.
Anmerkung
E25656European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00025.91.0423.000Dokumentnummer
JJT_19910423_OGH0002_0040OB00025_9100000_000