Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Klaus Hajek und Dr. Carl Hennrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****E***** Z*****, Verkaufsleiter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei *****G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 240.178,-- brutto und
S 482.563,-- netto jeweils sA (im Revisionsverfahren S 239.202,-- brutto und S 295.313,53 netto jeweils sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Jänner 1991, GZ 33 Ra 87/90-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. März 1990, GZ 4 Cga 621/88-38, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.069,-- (darin S 3.178,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der von der Beklagten gekündigte Kläger S 205.030,-- brutto an Kündigungsentschädigung, S 35.148,-- brutto an restlicher Abfertigung und S 482.563,11 netto an restlichem Gehalt. Die Kündigung sei zeitwidrig erfolgt, da eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart gewesen sei. Weiters sei die Anrechnung einer fünfjährigen Vordienstzeit vereinbart worden und die Beklagte habe ihm das vereinbarte Gehalt nicht zur Gänze gezahlt.
Die Beklagte beantragte das Klagebegehren abzuweisen. Es sei weder eine Kündigungsfrist von sechs Monaten noch die Anrechnung von Vordienstzeiten vereinbart worden. Dem Kläger gebühre auch kein höheres Gehalt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 239.202,-- brutto und S 295.313,53 netto jeweils sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte die vom Kläger behaupteten Vereinbarungen fest und ermittelte die Höhe der zugesprochenen Beträge mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens (Einschluß von Sachbezügen).
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen. Auf die Rechtsrüge der Beklagten ging es nicht ein, da diese nicht gesetzmäßig ausgeführt war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Arbeitsrechtssache an das Berufungsgericht, in eventu an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht ist auf die Beweis- und Tatsachenrüge der Beklagten eingegangen und hat die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich übernommen (vgl. SZ 52/196; EFSlg. 34.489 ua). Einer eingehenden Erörterung jeglichen Berufungsvorbringens bedurfte es dabei nicht. Es genügte vielmehr, daß das Berufungsgericht unter Hinweis auf bestimmte, vom Erstgericht vernommene Zeugen allgemein darauf hinwies, daß die getroffenen Feststellungen in der Aktenlage in überzeugender Weise gedeckt sind. Insoweit erweisen sich die Ausführungen der Revision auch mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit bestimmten Einwänden auseinandergesetzt, insgesamt nur als eine in dritter Instanz unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (vgl. RZ 1990/121 mwH).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E25811European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00087.91.0424.000Dokumentnummer
JJT_19910424_OGH0002_009OBA00087_9100000_000