Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Klaus Hajek und Dr. Carl Hennrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** E*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei H***** K*****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen S 52.509,88 brutto (Streitwert im Revisionsverfahren S 12.316 brutto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 1990, GZ 12 Ra 102/90-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. September 1990, GZ 15 Cga 88/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.899,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 483,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Regelungen in anderen Kollektivverträgen wohl in seine Erwägungen einbezogen, seine Entscheidung hierauf aber letztlich nicht gestützt, sondern das angemessene Entgelt nur aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag abgeleitet. Die Frage, ob und in welchem Umfang außerkollektivvertragliche Normen - insbesondere Normen aus anderen Kollektivverträgen - zur Auslegung eines Kollektivvertrages herangezogen werden können, stellt sich daher nicht, sodaß aus den von Kuderna in ZAS 1981, 203 ff vertretenen Grundsätzen für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts abgeleitet werden kann.
Die Revisionsausführungen gehen daran vorbei, daß der fragliche Kollektivvertrag Regelungen über die Lehrlingsentschädigung für den Bereich von Oberösterreich nur für das erste bis dritte Lehrjahr trifft. Über die Lehrlingsentschädigung im vierten Lehrjahr (Doppellehre) wird nichts bestimmt. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Regelungslücke unter Heranziehung des § 17 Abs 2 BAG sowie des § 1152 ABGB geschlossen und mangels eines ortsüblichen Entgelts das angemessene Entgelt zugesprochen. Für die Ansicht des Revisionswerbers, der die ausdrücklich nur für das dritte Lehrjahr getroffene Bestimmung ohne weiteres auch für das vierte Lehrjahr angewendet wissen will, bieten weder Gesetz noch Kollektivvertrag eine Grundlage.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E26059European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00082.91.0424.000Dokumentnummer
JJT_19910424_OGH0002_009OBA00082_9100000_000