Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Klaus Hajek und Dr. Carl Hennrich als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. E***** P*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ARBEITSAMT *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 846.374,60 S sA (Streitwert im Revisionsverfahren 685.693,60 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 1991, GZ 12 Rs 157/90-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. September 1990, GZ 5 Cgs 216/89-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zu den in der Revision relevierten Fragen zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die Höhe der dem Kläger gegen seinen früheren Dienstgeber zustehenden Ansprüche, sondern lediglich der Umfang der gesicherten Ansprüche ausgehend von der Anspruchslimitierung des IESG. Da das Arbeitsamt bzw im Rahmen der sukzessiven Kompetenz das Gericht im Sozialrechtsverfahren bei der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen ungeachtet einer gerichtlichen oder insolvenzrechtlichen Feststellung der Ansprüche frei ist, kommt der Frage, ob der nach Ausgleichseröffnung abgeschlossene gerichtliche Vergleich oder die nach Annahme des Ausgleichs abgegebene Erklärung des Ausgleichsverwalters bindende Wirkung im Sinne des § 7 Abs 1 IESG entfaltet, keine entscheidende Bedeutung zu. Für die hier zu lösende Frage könnte für die klagende Partei auch dann kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden, wenn man ihrer dazu vertretenen Auffassung folgte.
Bei der Erfolgsbeteiligung handelt es sich nicht um ein nach Zeiträumen bemessenes Entgelt, sodaß die Bestimmungen über die Anspruchsbegrenzung gemäß § 1 Abs 4 Z 2 IESG Anwendung zu finden haben. Ebenso liegen die Voraussetzungen für die Anspruchsbegrenzung für die drei Monate übersteigende Kündigungsentschädigung gemäß § 1 Abs 3 Z 3 IESG vor; ein Verzicht des Klägers auf das nach dem Kollektivvertrag gebührende Gehalt konnte im übrigen im Hinblick auf die zwingenden Bestimmungen des Kollektivvertrages im vorhinein gar nicht wirksam abgegeben werden. Mit der Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 3 IESG hat der Gesetzgeber klargestellt, daß im Ausmaß des ersparten, verdienten oder des absichtlich versäumten Erwerbs kein Insolvenzausfallgeld gebührt (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 104). Die Bestimmung kann nur in dem von den Vorinstanzen angewendeten Sinn dahin verstanden werden, daß der Abzug ersparter, verdienter oder absichtlich zu verdienen versäumter Beträge vom Betrag des sonst gesicherten Anspruches vorzunehmen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E25784European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBS00007.91.0424.000Dokumentnummer
JJT_19910424_OGH0002_009OBS00007_9100000_000