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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GGBG 1998;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KA in E, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 13. Juni 2001, Zl. E 004/03/2000.018/005, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K.A. Transportgesellschaft m.b.H. und somit als nach außen zur Vertretung Berufener zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche Beförderer und Zulassungsbesitzerin eines den Kennzeichen nach näher bestimmten Satteltankfahrzeuges und Auflegers sei, nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG/ADR gesorgt habe. Am 4. Februar 2000 um 14 Uhr 50 sei auf der A 4 Ostautobahn, StrKm 65,7, von Ungarn kommend in Fahrtrichtung Wien festgestellt worden, dass mit dem Satteltankfahrzeug 22.960 kg Amine, flüssig, ätzend, entzündbar n.a.g., Gefahrgut der Klasse 8 Zif. 54b, UNNr. 2734, vom Lenker S.K. befördert worden seien, wobei drei näher bezeichnet Mängel am Fahrzeug vorgelegen seien.
Wegen dieser Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998 wurden über den Beschwerdeführer als handelrechtlichen Geschäftsführer 1. des Beförderers drei Geldstrafen von je 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 5 Tage) und 2. der Zulassungsbesitzerin drei Geldstrafen von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 48 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und die kostenpflichtige (betreffend den Vorlageaufwand) Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde habe es entgegen § 51e VStG unterlassen, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.
§ 51e VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lautet (auszugsweise):
"Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)
§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2.
sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3.
im angefochtenen Bescheid eine 3 000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
..."
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Tatbegehung mit näherer Begründung bestritten und mehrere Beweisanträge wie z.B. die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen beantragt.
Nach der Aktenlage liegen die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 51e Abs. 3 VStG) nicht vor; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Unterlassung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2000/03/0355).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. Dezember 2005
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030234.X00Im RIS seit
13.01.2006