TE OGH 1991/4/25 15Os49/91

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter B***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöfffengericht vom 12.Feber 1991, GZ 3 b Vr 11833/90-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 28-jährige Walter B***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 16. November 1990 in Wien dem Karl W***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zugefügt zu haben, indem er dem Genannten ein Fixiermesser (Klingenlänge 11 cm) in den Bauch stieß, wodurch die Bauchdecke durchstoßen und (nach Durchdringen des großen Netzes im Bereich der Aufhängung des Dickdarmes - US 5) das Gekröse leicht angestochen wurde.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Bei der in der Mängelrüge (Z 5) in bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite behaupteten unvollständigen bzw offenbar unzureichenden Begründung des Urteils übersieht der Beschwerdeführer, daß das Gericht nach der in der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO zitierten Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nicht verpflichtet ist, im Urteil alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind, und sich mit jedem gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen; es genügt vielmehr, wenn es im Urteil die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die es als erwiesen annimmt, und die Gründe angibt, welche zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 6 ff zu § 281 Z 5 und Nr 78, 104 f zu § 270). Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht (auch) hinsichtlich des bekämpften Ausspruchs in ausreichendem Maße nachgekommen, wobei es - dem Beschwerdevorbringen zuwider - die relevierten Verfahrensergebnisse, daß sich der Angeklagte und der Zeuge W***** vor der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung nicht kannten (US 5) und dieser Zeuge wie auch der weitere Tatzeuge Alfred K***** damals unter Alkoholeinwirkung standen, keineswegs mit Stillschweigen übergangen hat (US 8 ff); es gelangte jedoch in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. GROSS und des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. FRIEDRICH über die Länge des Stichkanals und die daraus abzuleitende Wucht der Stichführung von fünf bis sieben Kilopond (US 11, 12 iVm S 107 f, 109 f) - zur Überzeugung (§ 258 Abs. 2 StPO), daß es dem Angeklagten, der sich zur Tatzeit in einem durch den Genuß von Alkohol in Verbindung mit der Einnahme des Medikamentes "Rohypnol" in einem enthemmten Zustand befunden hat, jedoch weder tiefgreifend bewußtseinsgestört noch voll berauscht war (US 4), geradezu darauf angekommen ist, den schweren Verletzungserfolg zu verwirklichen (§ 5 Abs. 2 StGB), er mithin in der Absicht gehandelt hat, Karl W***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 3, 5, 12 f). Demzufolge bedurfte es keiner gesonderten Erörterung jenes Teiles der Ausführungen des Sachverständigen Dr. GROSS, daß der Angeklagte die vorliegende Straftat "wahrscheinlich nicht begangen hätte, wenn er keinen Alkohol getrunken und keine Medikamente eingenommen hätte". Einem solchen Umstand kommt zudem für die Lösung der Schuldfrage keine entscheidende Bedeutung zu; es kann darauf lediglich im Rahmen der Strafbemessung Rücksicht genommen werden.

Im Kern läuft das gesamte Vorbringen in der Mängelrüge somit lediglich auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer (gegen Urteile der Schöffengerichte nach wie vor unzulässigen) Schuldberufung hinaus. Formale Begründungsmängel (Z 5) werden damit nicht aufgezeigt. Soweit der Beschwerdeführer das bezügliche Vorbringen der Sache nach als Tatsachenrüge (Z 5 a) gewertet wissen will, werden damit auch keine sich aus den Akten ergebenden schwerwiegenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden, die subjektive Tatseite betreffenden, entscheidenden Tatsachen aufgezeigt.

Mit der Rechtsrüge (Z 10) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung, wobei er die Beurteilung der Tat als (schwere) Körperverletzung nach "§ 84 StGB" anstrebt. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch, daß das Schöffengericht - wie bereits dargelegt wurde - ein Handeln des Angeklagten in der Absicht, sein Opfer schwer zu verletzen, festgestellt hat. Da die Subsumtionsrüge solcherart nicht von dem vom Erstgericht festgestellten, sondern von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht, gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Beim weiteren Vorbringen in der Subsumtionsrüge schließlich greift der Beschwerdeführer auf die bereits im Rahmen der Mängelrüge sinngemäß vorgebrachten Einwendungen zurück, sucht ihnen den Anschein von solchen rechtlicher Natur zu verleihen, unternimmt aber damit der Sache nach abermals nur einen unzulässigen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.

Anmerkung

E25586

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00049.91.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19910425_OGH0002_0150OS00049_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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