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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung einzelner Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1993 und für das Jahr 1997 sowie der Umlagenordnungen für die Jahre 1994 bis 1996 mit E v 12.06.01, V107/00 ua; teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide; im übrigen Ablehnung der Beschwerden.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- (€ 2.143,85) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Augenheilkunde und steht in einem Einzelvertragsverhältnis zu mehreren Krankenversicherungsträgern.
2. Mit Eingabe vom 20. November 2000 richtete er an den Präsidenten der Ärztekammer für Wien den Antrag, die im Jahr 1999 bezahlte Kammerumlage bescheidmäßig festzusetzen.
Der Präsident der Ärztekammer für Wien setzte mit Bescheid vom 22. Jänner 2001 die Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999 mit S 13.276,59 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Feber 2001 Beschwerde an den Vorstand der Ärztekammer für Wien.
Der Vorstand der Ärztekammer für Wien wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 6. März 2001 ab.
3. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalls sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen jene Differenzierung zwischen freiberuflich tätigen Ärzten mit und solchen ohne Kassenvertrag entstanden, wie sie in der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999 getroffen ist, weshalb er mit Beschluß vom 10. Oktober 2001 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der entsprechenden Teile der genannten Umlagenordnung eingeleitet hat.
2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V100-102/01-8, hat der Verfassungsgerichtshof Teile dieser Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien als gesetzwidrig aufgehoben.
3. Die Behörde hat somit bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.879/1986).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,03 (S 4.500,--) sowie der Ersatz der gemäß §17a VerfGG 1953 (idF vor dem 2. Euro-Umstellungsgesetz - Bund, BGBl. I Nr. 136/2001 (Art1 Z2)) entrichteten Eingabegebühr (€ 181,68 bzw. S 2.500,--) enthalten.
5. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 Z3 VerfGG 1953).
Schlagworte
Bescheid Trennbarkeit, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B692.2001Dokumentnummer
JFT_09988873_01B00692_00