Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Zehetner, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard H*****, vertreten durch Dr. W*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Heinrich W*****, und 2. ***** Versicherungs Aktiengesellschaft, ***** beide vertreten durch Dr. O*****, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,481.439,60 sA und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung hinsichtlich der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1991, 2 Ob 7/91, die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zurück, weil diese beim Erstgericht eingebracht worden war und erst nach Ablauf von 4 Wochen ab Zustellung der Freistellung einer Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof einlangte.
Die klagende Partei führt in ihrem Wiedereinsetzungsantrag aus, ihr Rechtsfreund habe die Seite 6 der außerordentlichen Revision nicht beachtet, auf welcher sich die Stampiglie des Obersten Gerichtshofes befand, wonach die Revisionsbeantwortung beim Revisionsgericht einzubringen sei. Auf Grund jahrzehntelanger Übung sei der Rechtsfreund davon ausgegangen, sämtliche Rechtsmittel seien beim Erstgericht einzubringen. Diese unrichtige Meinung sei auch durch die novellierte Bestimmung des § 507 Abs 2 ZPO verstärkt worden, wonach eine Revisionsbeantwortung beim Prozeßgericht erster Instanz zu überreichen sei, wobei zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision nicht unterschieden werde. Hätte der Rechtsfreund die letzte Seite der Revision beachtet, oder wäre die Stampiglie auf der ersten Seite angebracht gewesen und hätte er sich mit § 508 a Abs 2 ZPO auseinandergesetzt, dann hätte er die Revisionsbeantwortung beim Revisionsgericht eingebracht. Der Aufmerksamkeitsfehler des Rechtsanwaltes sei für den Kläger ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen. Überdies wäre die Revisionsbeantwortung auch rechtzeitig gewesen, wenn sie vom Erstgericht sofort an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet worden wäre.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem klaren Wortlaut des § 508 a Abs 2 ZPO ist die einer Partei freigestellte Beantwortung einer außerordentlichen Revision beim Revisionsgericht einzubringen. Darauf wurde auch in der Freistellung der Revisionsbeantwortung hingewiesen. Die Unkenntnis der Vorschrift des § 508 a Abs 2 ZPO und die Nichtbeachtung des Stampiglienaufdruckes auf der außerordentlichen Revision durch einen Rechtsanwalt übersteigt den Grad jenes Verschuldens, das nach dem Gesetz der Bewilligung einer Wiedereinsetzung nicht entgegensteht (vgl 9 Ob A 5,6/89). Da die Partei die Handlungen ihres Vertreters grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen und dessen Verschulden zu vertreten hat (4 Ob 507,518/77; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 579), vermag der Fehler des Rechtsanwaltes eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen.
Auch der Umstand, daß das Erstgericht den Schriftsatz nicht sofort an den Obersten Gerichtshof weiterleitete, bildet keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Antrag mußte daher abgewiesen werden.
Anmerkung
E25624European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00007.91.0426.000Dokumentnummer
JJT_19910426_OGH0002_0020OB00007_9100000_000