TE OGH 1991/4/30 10ObS126/91

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Rudolf Oezelt (Arbeitgeber) und Leo Samwald (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edith O*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 1991, GZ 5 Rs 14/91-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. Oktober 1990, GZ 45 Cgs 159/90-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 30.4.1990 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 23.1.1990 auf Invaliditätspension ab, weil sie nicht invalid sei.

Das Erstgericht wies die auf die abgelehnte Leistung gerichtete Klage ohne Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzung der Invalidität mangels Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben oder allenfalls im klagestattgebenden Sinne abzuändern.

Die Revision ist nicht berechtigt, weil die einzige noch strittig gebliebene Rechtsfrage, ob die beklagte Partei noch einwenden durfte, daß die Wartezeit als allgemeine Voraussetzung des eingeklagten Leistungsanspruches nicht erfüllt sei, obwohl sie die Ablehnung des Leistungsantrages im Bescheid nur mit dem Fehlen der besonderen Voraussetzung der Invalidität begründet hatte, vom Berufungsgericht mit richtiger Begründung bejaht wurde (§ 48 ASGG).

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E26072

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00126.91.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19910430_OGH0002_010OBS00126_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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