Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rudolf Oezelt (Arbeitgeber) und Leo Samwald (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Amzo A*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 1990, GZ 34 Rs 129/90-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Jänner 1990, GZ 1 Cgs 124/89-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Nichtigkeit (§ 503 Z 1 iVm § 477 Abs 1 Z 4 ZPO) liegt nicht vor. Daß dem Kläger, der an der mündlichen Verhandlung vom 10.1.1990 persönlich und in Gegenwart einer Dolmetscherin für die serbokroatische Sprache teilnahm, die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen worden wäre, ist dem Verhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen; die mit diesem Revisionsgrund gerügte Verletzung der Anleitungspflicht könnte einen Verfahrensmangel darstellen, allenfalls auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung (Kuderna, ASGG 190 Erl 5 zu § 39), aber keine Nichtigkeit.
Die weiteren Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des
Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO)
sind ebenfalls nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Der
Revisionswerber behauptet einen Mangel des Verfahrens erster
Instanz, nämlich die Nichtanleitung des Klägers, einen
orthopädischen Sachverständigen zu beantragen und die
Nichteinholung eines orthopädischen Gutachtens, demnach also
einen Mangel, den das Berufungsgericht nicht für gegeben
erachtete und der daher nach ständiger Rechtsprechung mit
Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 =
SZ 60/197, SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva).
Das medizinische Leistungskalkül, wonach der Kläger ein Drittel der Arbeitszeit im Gehen und Stehen und zwei Drittel der Arbeitszeit im Sitzen arbeiten kann, gründet sich auf die Ausführungen des chirurgischen Sachverständigen; die Feststellungen des Erstgerichtes sind daher nicht aktenwidrig.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der noch nicht 55 Jahre alte Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG ist, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
Anmerkung
E25824European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00123.91.0430.000Dokumentnummer
JJT_19910430_OGH0002_010OBS00123_9100000_000