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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des WE in B, vertreten durch Pitschmann & Santner, Anwaltspartnerschaft OEG in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. April 2004, Zl. uvs-2004/23/058- 3, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 31. März 2003 um
16.50 Uhr auf der Brennerautobahn A13 bei der Hauptmautstelle Schönberg i.St. in Fahrtrichtung Innsbruck als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt, im Fahrzeug sei auch kein Ecotag montiert gewesen. Sonstige Berechtigungen oder Nachweise, die eine ökopunktebefreite Transitfahrt gerechtfertigt hätten, seien trotz Verlangens der Aufsichtsorgane nicht vorgelegt worden.
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 sowie Art. 2 Abs 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 idgF begangen, weshalb über ihn gemäß § 23 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe am 31. März 2003 eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt und über keinerlei Nachweise für eine Entrichtung von Ökopunkten - weder in Papierform noch in elektronischer Form - verfügt. Insofern sei das Beweisangebot des Beschwerdeführers auf ein allfälliges Nichtfunktionieren des elektronischen Abbuchungssystems irrelevant gewesen. Dem Beschwerdeführer als einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker wäre es oblegen, sich zuvor auf geeignete Weise (etwa durch eine Anfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden) mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Auf dem Boden des § 19 VStG erscheine die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe schuld- und tatangemessen.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde im Wesentlichen dagegen, dass es sich bei der in Rede stehenden Fahrt um eine ökopunktepflichtige Transitfahrt gehandelt habe. Diesbezüglich bringt er vor, nach ständiger Rechtsprechung sei für das Vorliegen einer Transitfahrt maßgeblich, dass die Umstände in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigten, dass für die Fahrt mit dem Lkw bereits im Zeitpunkt des Grenzeintritts in das österreichische Hoheitsgebiet ein Zielpunkt außerhalb Österreichs bestimmt gewesen sei. Auf Grund des Akteninhaltes ergäben sich aber "maßgebende Widersprüchlichkeiten", welche nicht eindeutig das Vorliegen einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt annehmen ließen. Der Zeuge W habe angegeben, dass die Ladung in Rankweil abgeladen "werde", dies "wegen der fehlenden Ökopunkte" bereits mehrmals praktiziert worden sei und es nie Probleme gegeben hätte. Damit sei bereits bei Eintritt in das österreichische Hoheitsgebiet festgestanden, dass die Fahrt jedenfalls in Österreich beendet würde. Jedenfalls wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den genannten Zeugen zu befragen, um allfällige Zweifel auszuräumen. Auch aus dem vorliegenden Frachtbrief CMR könne kein "gesamthafter Schluss" gezogen werden, welcher das Vorliegen einer Transitfahrt rechtfertigen würde. Auf diesem sei zwar als Absendeort "Omya S.p.A." in Mailand in Italien ausgewiesen, es seien als Entladeort aber Vipiteno in Italien und als Empfänger der Ladung wiederum ein Unternehmen in Rupperswil in der Schweiz genannt. Zudem gehe die belangte Behörde auf der Grundlage des Erstbescheids selbst von einer Fahrt nach "Rapperswil" aus. Deshalb bestünden nach Meinung des Beschwerdeführers auch insofern erhebliche Zweifel, ob die Umstände in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigten, dass ein Zielpunkt außerhalb Österreichs bestimmt gewesen sei. Rankweil befinde sich in Österreich, Vipiteno befinde sich in Italien, und es sei zudem nicht auszuschließen, dass ein so genannter Veredelungsverkehr vorgelegen habe und die Fahrt wieder zurück nach Vipiteno hätte führen sollen. Rupperswil liege auf Grund des Akteninhalts wohl in der Schweiz, die Behörde nehme aber eine Fahrt nach Rapperswil an, ohne entsprechende Erhebungen bzw Feststellungen zu treffen.
2.2. Dieses Vorbringen geht fehl. Der Beschwerdeführer selbst hat nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafen in seinem Einspruch gegen die zunächst erlassene Strafverfügung ausgeführt, dass aus dem CMR-Frachtbrief unzweifelhaft ersichtlich sei, dass er "für eine Fahrt von Mailand nach Rupperswil" ordnungsgemäß Ökopunkte verwendet habe. Auch aus der Anzeige betreffend die Wahrnehmung der Übertretung und den angeschlossenen Urkunden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Transport von Italien (Vipiteno/Sterzing) nach Rupperswil/Schweiz durchgeführt habe. Wenn die Erstbehörde vor diesem Hintergrund eine Transitfahrt von Italien nach Rapperswil in der Schweiz angenommen habe, hat sie sich vor diesem Hintergrund lediglich im Ausdruck vergriffen, der Beschwerdeführer wurde durch die mangelnde Richtigstellung im angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt, zumal vorliegend (im Zusammenhang mit den Angaben betreffend Tatort und Tatzeit) kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte oder für die Gefahr einer Doppelbestrafung des Beschwerdeführers - der im Übrigen weder einen solchen Anhaltspunkt noch eine solche Gefahr konkret dargetan hat - gegeben ist (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl 2000/03/0273).
Der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei nicht auszuschließen, dass ein so genannter Veredelungsverkehr vorliege, verfängt nicht, zumal sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren noch aus den Verwaltungsstrafakten ein Anhaltspunkt für einen solchen Veredelungsverkehr entnehmen lässt. Der Hinweis auf die Aussage eines Zeugen W geht fehl, weil die Verwaltungsstrafakten keine derartige Aussage enthalten. Damit erweist sich die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde bezüglich der Feststellungen, dass der Beschwerdeführer eine ökopunktpflichtige Transitfahrt ohne Entrichtung von Ökopunkten durchführte, im Ergebnis als schlüssig und begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Kontrolle (vgl insbesondere das hg Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0052) keinen Bedenken, zumal der Beschwerdeführer (anders als in seinem besagten Einspruch) der Feststellung, keine Ökopunkte entrichtet zu haben, nicht (mehr) entgegentritt. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des ihm vorgeworfenen Delikts erfüllt und er die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
2.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Der Spruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 19. Dezember 2005
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030081.X00Im RIS seit
23.01.2006