TE OGH 1991/5/7 11Os44/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf E***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 und 2 (erster Fall) StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. Juni 1989, GZ 11 E Vr 178/89-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. Juni 1989, GZ 11 E Vr 178/89-10, verletzt, soweit hiemit ein Teil der mit sechs Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB.

Text

Gründe:

Mit dem (gekürzt ausgefertigten) rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.Juni 1989, GZ 11 E Vr 178/89-10, wurde Rudolf E***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 und Abs. 2 (erster Fall) StGB schuldig erkannt (ON 10 und Angleichungsbeschluß vom 15.Mai 1990, ON 27 dA, den das Gericht allerdings nicht zum Anlaß der im § 270 Abs. 4 letzter Satz StPO angeordneten Verbesserung am Rande des Urteils nahm) und gemäß dem § 198 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB wurde ein Strafteil im Ausmaß von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB ist nämlich die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe nur bei einem Ausmaß der Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten (und nicht mehr als zwei Jahren) zulässig.

Nach Lage des Falles wirkte sich die Gesetzesverletzung offensichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil im Hinblick auf den wiederholten Rückfall (siehe die Strafregisterauskunft ON 8) die bedingte Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe (§ 43 StGB) ebensowenig in Betracht kam wie die Verhängung einer Geldstrafe an ihrer Stelle (§ 37 Abs. 1 StGB).

Durch die Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe von sechs Monaten hat das Landesgericht Klagenfurt seine Strafbefugnis (zum Vorteil des Verurteilten) überschritten (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO), weswegen der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E25846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00044.91.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19910507_OGH0002_0110OS00044_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten