TE OGH 1991/5/7 10ObS132/91

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Resch (Arbeitgeber) und Richard Paiha (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Silvia F*****, vertreten durch Dr. Guido K*****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 1990, GZ 33 Rs 204/90-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. Mai 1990, GZ 10 Cgs 204/89-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32; SSV-NF 3/115, zuletzt SSV-NF 4/114 (in Druck) uva).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Soweit die Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zur Ausübung der Verweisungstätigkeiten ausreicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom allgemeinen Arbeitsmarkt wegen längerer Krankenstände wird auf die stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 3/45, 107, 120, 152, zuletzt SSV-NF 4/40 ua) verwiesen.

Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; SSV-NF 2/26, 27 uva).

Anmerkung

E26071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00132.91.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19910507_OGH0002_010OBS00132_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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