Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner und Franz Kulf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** K*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei F***** F***** H***** und O***** R*****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 160.627,23 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Dezember 1990, GZ 5 Ra 71/90-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. November 1989, GZ 45 Cga 135/89-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird mit der Maßgabe bestätigt, daß es zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines Vertreters einen Betrag von S 160.627,23 brutto samt 4 % Zinsen seit 1. April 1989 zu bezahlen sowie das Eventualbegehren, die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines Vertreters einen Betrag von S 160.627,23 brutto abzüglich S 45.684,80 samt 4 % Zinsen seit 1. April 1989 zu bezahlen sowie einen Betrag von S 45.684,80 an den Bund zu bezahlen, werden abgewiesen."
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.920,-- (Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit S 120,-- (Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 8.154,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.359,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn die beklagte Partei im Schreiben vom 6. Februar 1989, Beilage E, - der Hinweis auf das Schreiben vom 14. Februar 1989, Beilage A, geht überhaupt fehl - angekündigt hat, daß die "ordentliche schriftliche Kündigung" am Dienstag, dem 14. Februar 1989 erfolgen werde, kann daraus nicht eine Verpflichtung der beklagten Partei erschlossen werden, die Kündigung nur schriftlich auszusprechen. Zutreffend sind die Vorinstanzen von der Wirksamkeit der mündlichen Erklärung vom 15. Februar 1989, die bereits zuvor (zum 31. März 1989) ausgesprochene Kündigung aufrechtzuerhalten, ausgegangen. Auch diese nach Einlangen der Stellungnahme des Betriebsrates abgegebene Erklärung brachte mit hinreichender Deutlichkeit den Willen der beklagten Partei zum Ausdruck, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zum 31. März 1989 zu beenden. Der Umstand, daß die vor Einlangen der Stellungnahme des Betriebsrates am 7. Februar 1989 mündlich - unter Vorbehalt des Widerrufes - ausgesprochene Kündigung möglicherweise unwirksam war, führt nicht zur Unwirksamkeit auch der nach Vorliegen der Äußerung des Betriebsrates neuerlich ausgesprochenen Kündigung.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Dezember 1990, 5 S 56/90, wurde der Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei gemäß § 157 Abs 1 KO aufgehoben. Bei Konkursaufhebung im Revisionsstadium lebt ein ursprünglich gestelltes Leistungsbegehren wieder auf. Das Begehren des Prüfungsprozesses ist - erforderlichenfalls auch von Amts wegen - in ein exekutionsfähiges Leistungsbegehren umzustellen. Das Amt des Masseverwalters erlischt durch die rechtskräftige Konkursaufhebung; gleichzeitig erlangt der Gemeinschuldner wieder seine volle Verfügungsfähigkeit und tritt anstelle des früheren Masseverwalters in schwebende Prozesse ein, die infolge Fehlens einer dem § 7 Abs 1 KO entsprechenden Bestimmung nicht neuerlich unterbrochen werden (SZ 51/179; SZ 39/64; SZ 11/43; JBl 1978, 434). Die Entscheidung des Berufungsgerichts war daher unter Umstellung auf das ursprünglich erhobene Leistungsbegehren zu bestätigen, wobei auch zu beachten war, daß nach Unterbrechung durch die Konkurseröffnung über das Vermögen beider beklagter Parteien das Verfahren nur gegen die erstbeklagte Partei fortgesetzt worden war.
Anmerkung
E25790European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00057.91.0508.000Dokumentnummer
JJT_19910508_OGH0002_009OBA00057_9100000_000