TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/19 2002/03/0259

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

E3R E07204030;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §51e Abs1 idF 2002/I/065;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KA in F, Deutschland, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. August 2002, Zl uvs-2002/21/025-2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher des Unternehmens L GmbH mit Sitz in F, Deutschland, veranlasst, dass am 10. September 2001 mit einem näher bezeichneten Lastkraftwagen von Italien kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Deutschland durchgeführt worden sei. Er habe es unterlassen, den Lenker dieses Lastkraftwagens darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Der Fahrer habe für diese Fahrt kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular bzw keine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für diese Fahrt mitgeführt bzw auf Verlangen der Aufsichtsorgane vorweisen können. Im Fahrzeug sei auch kein elektronisches Gerät (Ecotag-Gerät) eingebaut gewesen, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht hätte. Dies sei anlässlich einer Kontrolle am 10. September 2001 um 8.00 Uhr auf der A 13 an der Hauptmautstelle Schönberg bei km 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg festgestellt worden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 3 iVm § 23 Abs 1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in Folgenden: GütbefG), BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 106/2001, iVm Art 1 Abs 1 lit a und b sowie Art 2 Abs 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr 2012/2000 begangen.

Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 zweiter Satz GütbefG wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.453,46 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage).

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, in Anbetracht von mehrfachen gleichartigen Verstößen seitens der L GmbH (bzw ihrer Fahrer) gegen das GütbefG und die damit in Verbindung stehenden Verordnungen könne nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Unterweisung der Fahrer in der richtigen Anwendung des Ecotag-Geräts bzw der Ökokarte "fruchtbringend bzw in gesetzlich ausreichende(m) Maß" durchgeführt worden sei, weil eben der entsprechende Schulungserfolg ausgeblieben sei.

Von der Aufnahme weiterer Beweismittel und insbesondere von der Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei Abstand genommen worden, weil nicht zu erwarten gewesen sei, dass hiedurch weitere entscheidungswesentliche Beweisergebnisse hätten gewonnen werden können.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Berufungsverhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer solchen hat der Beschwerdeführer explizit in seiner Berufungsschrift verlangt.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Abs 1 bis 5 des § 51e VStG (idF BGBl I Nr 65/2002) lauten wie folgt:

"(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2.

sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3.

im angefochtenen Bescheid eine 500,-- EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

              4.              sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Da der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, war die belangte Behörde im Beschwerdefall verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Berufung die Einvernahme eines zum Beweis der Schulung des betreffenden Lenkers in der "Handhabung der Ökokarte und ECO-TAG-Gerät" namentlich genannten Zeugen verlangt hat.

Da somit - auf dem Boden der Unzulässigkeit einer vorgreifenden Beweiswürdigung (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1992, Zl 91/03/0351) - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung (unter Einvernahme des beantragten Zeugen) zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben, ohne dass beim gegenwärtigen Stand des Verfahren auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 19. Dezember 2005

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030259.X00

Im RIS seit

27.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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