Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Helmut T*****, vertreten durch Dr. Franz Withoff, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Ingrid T*****, vertreten durch Dr. Josef Kehrer und Dr. Anton Moser, Rechtsanwälte in Traun, wegen S 420.000 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 19. März 1991, GZ 3 R 80/91-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 27. Feber 1991, GZ 18 Nc 11/91-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger lehnte mit Schriftsatz vom 5. Feber 1991 den Prozeßrichter wegen Befangenheit ab.
Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes schließt § 24 Abs 2 JN den weiteren Rekurs aus (SZ 18/6; RZ 1955, 95; SZ 42/74; SZ 54/96; EvBl 1975/221; EFSlg 52.068 ua) und verdrängt jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen. In einer Arbeitsrechtssache hat der Oberste Gerichtshof allerdings die Zulässigkeit eines dort der Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht unterliegenden Revisionsrekurses (§ 47 Abs 1 ASGG) ohne nähere Erörterung der Rechtsprechung zu § 24 Abs 2 JN bejaht (JBl 1990, 122). Ob die dem zustimmende Lehrmeinung (König-Broll, Zum Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen, JBl 1990, 366 ff) zu einem Abrücken von der bisher einheitlichen Rechtsprechung bewegt, kann hier offen bleiben. Im Prozeß schließt jedenfalls auch dann, wenn dem § 24 Abs 2 JN keine eigenständige Rechtsmittelregelung innewohnen sollte, die dann mangels einer besonderen Anordnung anzuwendende Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO den Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes aus, womit der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Die Ausnahme, daß das Rekursgericht die meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über die Ablehnung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnt, und daher der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zur Prüfung dieser formellen Gründe eröffnet ist (SZ 42/74; EFSlg 57.667 ua), liegt nicht vor, weil dem Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrages nach sachlicher Prüfung nicht Folge gegeben wurde. In einem solchen Fall steht jedenfalls kein weiterer Rekurs zu. Auch ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs ist ausgeschlossen.
Anmerkung
E25941European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00525.91.0508.000Dokumentnummer
JJT_19910508_OGH0002_0030OB00525_9100000_000