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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Gemeindearztes auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö Gemeindeärztegesetzes 1977 über die Dienstpflicht zur Leistung einer bestimmten Stundenzahl bzw die damit verbundene Abgeltung durch den vorgesehenen Dienstbezug infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides sowie auf teilweise Aufhebung einer Übergangsbestimmung betreffend Höhe der Abfertigung bei einer Dienstentsagung mangels aktueller Betroffenheit des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die Antragstellerin ist seit 1. Juli 1999 als praktische Ärztin in St. Valentin und seit 1. März 2000 als Gemeindeärztin in St. Valentin tätig.
II. Die Einschreiterin stellt den auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag,
"der Verfassungsgerichtshof möge
1. §15 Abs2 Satz 2 NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 45/1977 (9400-0), idF LGBl. 93/2000 (9400-7), als verfassungswidrig aufheben;
2. in eventu in §18 Abs1 NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 45/1977 (9400-0), idF LGBl. 93/2000 (9400-7), die Wortfolge 'im Ausmaß des Monatsgehaltes' als verfassungswidrig aufheben;
3. in eventu den gesamten §18 Abs1 NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 45/1977 (9400-0), idF LGBl. 93/2000 (9400-7), als verfassungswidrig aufheben".
III. Die zum Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages in Kraft stehende Fassung des §15 Abs2 des Niederösterreichischen Gemeindeärztegesetzes 1977 idF der 7. Novelle, LGBl. 9400-7, (in der Folge NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 9400-7), hat folgenden Wortlaut (der von der Antragstellerin mit dem Primärantrag angefochtene Satz ist hervorgehoben):
"§15
Pflichten
(1) ...
(2) Dem Gemeindearzt obliegen nach den Weisungen des Bürgermeisters die fachliche Beratung der Gemeindeorgane und die Erfüllung der Amtspflichten, die sich aus den von der Gemeinde zu besorgenden oder ihr übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ergeben. Der Gemeindearzt hat seine ärztliche Leistung im Ausmaß von insgesamt 28 Stunden pro Monat bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr zur Verfügung zu stellen. Der Gemeindearzt ist verpflichtet, diese ärztliche Leistung sowohl in der Gemeinde (Sanitätsgemeinde), mit der er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht als auch mit seinem Einvernehmen in anderen (Gemeinden) Sanitätsgemeinden zu erbringen.
Die Aufgaben eines Gemeindearztes sind insbesonders:
1. Die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen für Bewerber um Aufnahme in den Gemeindedienst und von ärztlichen Befunden und Gutachten für Gemeindebedienstete;
2. Die Ausübung der Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger im Bauverfahren;
3. Die Ausübung der Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger bei Angelegenheiten des NÖ Leichen- und Bestattungsgesetzes 1978, LGBl. 9480;
4. Die Wahrnehmung der Aufgaben des Schularztes nach dem NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000;
5. Die Durchführung von Untersuchungen von Kindergartenkindern;
6. Die Durchführung der Tauglichkeitsuntersuchungen für Feuerwehrmitglieder von Freiwilligen Feuerwehren.
Vor Betrauung mit diesen Aufgaben ist der Gemeindearzt anzuhören. Darüber hinausgehende Aufgaben können nur im Einvernehmen übertragen werden.
(3) ..."
§18 Abs1 leg. cit. lautet:
"§18
Bezüge
(1) Dem Gemeindearzt gebührt ab seinem Dienstantritt jährlich ein Dienstbezug im Ausmaß des Monatsgehaltes eines Beamten der Dienstklasse VII, der Gehaltsstufe 1 nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.
(2) ..."
IV. Die Antragstellerin bringt vor, dass sie als Schulärztin bisher (d.h. für das Schuljahr 2000/2001) zusätzlich zum oben genannten Dienstbezug ATS 94,50 pro Schüler erhalten habe. Als Totenbeschauärztin habe sie ATS 355,-- pro Todesfall zuzüglich Kilometerentgelt erhalten.
Weiter heißt es im Antrag wörtlich:
"...
Durch die bereits in Kraft getretene Novelle des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 idF LGBl. 93/2000 (9400-7) wurden die Dienstpflichten der nö Gemeindeärzte gänzlich neu geregelt und dabei erheblich verändert, wobei nunmehr insbesondere für die Leistungen als Schularzt, Kindergartenarzt und zur Totenbeschau keine gesonderte Bezahlung erfolgt. Der niederösterreichische Gesetzgeber war sich bewusst, dass die neue Regelung der Aufgaben des Gemeindearztes verfassungsrechtlich unzulässig ist. Deshalb schuf er mit der Übergangsbestimmung ArtII - allerdings nur für Gemeindeärzte mit bereits definitivem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde - die Möglichkeit eines 'opting out'. Ein definitiv gestellter Gemeindearzt kann dem Dienst entsagen und ab Pensionsantritt einen Ruhegenuß beziehen oder die Rückerstattung der von ihm geleisteten Pensionsbeiträge ohne Zinsenvergütung verlangen; der noch nicht definitiv gestellten Antragstellerin steht diese Möglichkeit freilich nicht offen.
...
... §15 NÖ Gemeindeärztegesetz 1977 idF LGBl. 93/2000 (9400-7) bestimmt genau die Dienstpflichten der Gemeindeärzte. Die im Monatsdurchschnitt verlangten Dienststunden sind genau 28; eine diesbezügliche Änderung, Konkretisierung oder dgl. ist nicht vorgesehen. Es liegt daher ein direkt durch das Gesetz bestimmter Eingriff vor; der Eingriff ist unsachlich und unverhältnismäßig und verletzt die Antragstellerin in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG) und Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG; Art1, 1. ZProt. EMRK)."
V. In ihrer Äußerung bestreitet die Niederösterreichische Landesregierung die Antragslegitimation der Einschreiterin bezüglich §15 Abs2 NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 9400-7 mit folgendem Vorbringen:
"...
Die Antragstellerin bringt weder vor, wie viele Stunden sie pro Monat vor Inkrafttreten der 7. NÖ GÄG-Novelle als Gemeindeärztin zur Verfügung stand bzw. ob sich seither eine Änderung ergeben hat. Sie führt nur an, dass sie als Schularzt bisher (d.h. für das Schuljahr 2000/2001) zusätzlich zum oben genannten Dienstbezug S 94,50 pro Schüler erhielt und als Totenbeschauärztin S 355,-- pro Todesfall zuzüglich Kilometerentgelt. Auch hier wurde nicht näher genannt, ob sich eine tatsächliche Änderung aufgrund des Inkrafttretens der 7. NÖ GÄG-Novelle ergeben hat bzw. sich in naher Zukunft absehbar ergeben wird.
Wie im Antrag ausgeführt, bestimmte §15 Abs2 NÖ GÄG 1977 vor der 7. Novelle LGBl. 9400-7, dass dem Gemeindearzt die fachliche Beratung der Gemeindeorgane und die Erfüllung der Amtspflicht, die sich aus den von der Gemeinde zu besorgenden oder ihm in besonderen Vorschriften übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ergeben, obliegen.
...
Wie in den ausführlichen Begründungen des Initiativantrages für die 7. NÖ GÄG-Novelle (...) zu §15 Abs2 ausgeführt wird, waren die bisher sehr allgemein gehaltenen Dienstpflichten weder zeitmäßig begrenzt noch wurde darauf Rücksicht genommen, ob der Gemeindearzt seine Aufgaben in einer großen Gemeinde/Sanitätsgemeinde oder in einer kleinen Gemeinde/Sanitätsgemeinde zu erfüllen hatte. Auch führte die sehr allgemein gehaltene Formulierung der bisherigen Aufgaben vielfach dazu, dass diese von den Gemeinden unterschiedlich auf den Gemeindearzt übertragen wurden. Weiters wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass die demonstrative Aufzählung der Aufgaben eines Gemeindearztes einem Bedürfnis der Gemeinden als auch der Gemeindeärzte entspricht. 'Damit soll zweifelsfrei klargestellt sein, welche Aufgaben jedenfalls im Rahmen der vom Gemeindearzt zu erbringenden Dienstzeit auf Weisung des Bürgermeisters vom Gemeindearzt zu erbringen sind. Diese Klarstellung bedeutet - rechtlich gesehen - keine Ausweitung der Aufgaben des Gemeindearztes, da er bereits bisher ebenfalls alle Aufgaben zu besorgen hatte, die sich aus den von der Gemeinde zu besorgenden oder ihr in besonderen Vorschriften übertragenen Aufgaben ergeben. Wesentlich ist, dass die Anzahl der von einem Gemeindearzt zu erbringenden Arbeitsstunden in einem sachlich gerechtfertigten Verhältnis zu seinem Entgelt stehen.'
Schon daraus ergibt sich, dass durch die Neufassung des §15 Abs2 NÖ GÄG 1977 im Sinne einer Konkretisierung keine Ausweitung der Aufgaben als Gemeindeärztin - auch nicht in zeitlicher Hinsicht - stattgefunden hat. Daher wird auch kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin bewirkt."
Die Antragslegitimation hinsichtlich §18 leg.cit. wird bestritten, da diese Bestimmung durch die Novelle LGBl. 9400-7 keine inhaltliche Änderung erfahren habe.
Eine von der Antragstellerin angeführte Änderung des Leistungsverhältnisses könnte allenfalls durch ArtI Z11 der 7. NÖ GÄG-Novelle, LGBl. 9400-7, bewirkt worden sein (Entfall von §19 leg.cit. (Nebenbezüge)). Gegen diese Bestimmung seien jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken vorgebracht worden.
Zum Antrag, in eventu in §18 Abs1 NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 9400-7 die Wortfolge "im Ausmaß des Monatsgehaltes" als verfassungswidrig aufzuheben, wird von der NÖ Landesregierung vorgebracht, dass diesfalls ein Gemeindearzt, der bloß maximal 28 Stunden pro Monat Dienst leiste, einen Dienstbezug eines Beamten der Dienstklasse VII der Gehaltsstufe 1, welcher 40 Stunden in der Woche arbeitet, erhielte und so diese Bestimmung gleichheitswidrig werden würde.
Die Aufhebung des gesamten §18 leg.cit. würde bedeuten, dass §18 Abs2 bis 6 und 8, welche auf Abs1 leg.cit. aufbauen, plötzlich keinen Sinn mehr ergeben würden.
VI. Dieser Äußerung der NÖ Landesregierung trat die Antragstellerin in einer Replik unter näherer Begründung entgegen.
VII. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen der Antragstellerin nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht (z.B. VfSlg. 10.481/1985, 11.864/1988; VfGH 26.9.2000, G197/98).
2. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass durch §15 Abs2 Satz 2 NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 9400-7 eine Stundenzahl gesetzlich festgelegt wird, bis zu deren nachweislichem Erreichen der Gemeindearzt im Rahmen des in §18 leg.cit. dafür vorgesehenen Bezuges zur Leistungserbringung verpflichtet ist.
Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass der Antragstellerin durch das Begehren eines Bescheides hinsichtlich des §15 Abs2 sowie des §18 NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 9400-7 eben ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht:
a) §15 Abs2 NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 9400-7 regelt die dem Gemeindearzt obliegenden Pflichten und zählt diese demonstrativ auf. Der Gemeindearzt hat seine ärztliche Leistung im Ausmaß von insgesamt 28 Stunden pro Monat bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr zur Verfügung zu stellen.
Die erläuternden Bemerkungen zum Initiativantrag für die 7. Novelle zum NÖ GÄG 1977 führen zu dieser Bestimmung folgendes aus:
"Der Gemeindearzt steht auf Grund seiner Bestellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde. Auf Grund dieses Dienstverhältnisses treffen den Gemeindearzt bestimmte Dienstpflichten. Die bisher sehr allgemein gehaltenen Dienstpflichten waren weder zeitmäßig begrenzt, noch wurde darauf Rücksicht genommen, ob der Gemeindearzt seine Aufgaben in einer großen Gemeinde/Sanitätsgemeinde oder in einer kleinen Gemeinde/Sanitätsgemeinde zu erfüllen hatte. ...
... Entsprechend der dienstrechtlichen Stellung des Bürgermeisters als Vorgesetzter aller Gemeindebediensteten hat der Gemeindearzt seine Dienstleistung über Anordnung des Bürgermeisters zu erbringen. ...
Die Besorgung der in den Ziffern 1 bis 6 beispielhaft angeführten Aufgaben ist mit der Dienstzeit von 28 Stunden pro Monat bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr begrenzt. Dies bedeutet, dass die Arbeitsleistung in einem Monat mehr bzw. auch geringer sein kann. Für diese Dienstleistung bezieht der Gemeindearzt sein Gehalt. ...
...
Die demonstrative Aufzählung der Aufgaben eines Gemeindearztes entspricht einem Bedürfnis der Gemeinden als auch der Gemeindeärzte. Damit soll zweifelsfrei klar gestellt sein, welche Aufgaben jedenfalls im Rahmen der vom Gemeindearzt zu erbringenden Dienstzeit auf Weisung des Bürgermeisters vom Gemeindearzt zu erbringen sind. Diese Klarstellung bedeutet - rechtlich gesehen - keine Ausweitung der Aufgaben des Gemeindearztes, da er bereits bisher ebenfalls alle Aufgaben zu besorgen hatte, die sich aus den von der Gemeinde zu besorgenden oder ihr in besonderen Vorschriften übertragenen Aufgaben ergeben. ..."
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass §15 Abs2 leg.cit. die Aufgaben des Gemeindearztes bis zu einer maximalen Stundenzahl als Dienstpflichten normiert und in diesem Rahmen die aufgezählten Tätigkeiten als abgegolten betrachtet; die Regelung sieht aber auch vor, dass der Bürgermeister - als Dienstbehörde - Weisungen zur Konkretisierung dieser Dienstpflichten erteilen kann. Es ist für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich, weshalb es der Antragstellerin nicht zumutbar sein sollte, einen bescheidmäßigen Abspruch über die konkrete Ausgestaltung ihrer Dienstpflichten zu begehren (arg.: "Vor Betrauung mit diesen Aufgaben ..." in §15 Abs2 vorletzter Satz leg.cit.).
Ihr Antrag auf Erwirkung eines entsprechenden Bescheides wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung, und sie hätte Anspruch auf Erlassung eines solchen dienstrechtlichen Bescheides (vgl. VfSlg. 10.200/1984, 10.293/1984, 10.591/1985, 12.096/1989; VfGH 26.9.2000, G197/98).
3. In eventu begehrt die Antragstellerin mit näherer Begründung, die Wortfolge "im Ausmaß des Monatsgehaltes" in §18 Abs1 NÖ GÄG idF LGBl. 9400-7 als verfassungswidrig aufzuheben.
Behauptet die Antragstellerin, sie hätte von Verfassungs wegen "aufgrund der nunmehr vorgesehenen Dienstverpflichtung" einen Anspruch auf Auszahlung von Bezügen "im Ausmaß von zwei Monatsgehältern eines Beamten der Dienstklasse VII", so ist ihr in diesem Fall zumutbar, eine Feststellung darüber zu begehren, welcher Dienstbezug ihr gemäß §18 NÖ GÄG idF LGBl. 9400-7 zusteht, oder einen Antrag auf gesonderte Abgeltung bestimmter Leistungen zu stellen, da sie ein rechtliches Interesse an der Klarstellung hat, in welcher Höhe ihr Bezugsanspruch zu Recht besteht.
Für die Zumutbarkeit eines Umweges kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nämlich auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht an (z.B. VfSlg. 12.914/1991, 13.226/1992, 13.754/1994).
Wenn die Antragstellerin auf den erörterten Weg verwiesen wird, kann aber im vorliegenden Fall zudem auch nicht von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für die Antragstellerin gesprochen werden (vgl. dazu VfGH 26.9.2000, G197/98), die die Zulässigkeit eines Antrages gemäß Art140 B-VG rechtfertigen würden. Es steht der Antragstellerin nämlich frei, eine abweisende oder zurückweisende Entscheidung - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde zu ziehen und in deren Rahmen die gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschrift sprechenden Bedenken darzulegen.
Daraus ergibt sich, dass es der Antragstellerin auch hinsichtlich der Wortfolge "im Ausmaß des Monatsgehaltes" an der Legitimation zur Stellung eines Individualantrages mangelt.
4. Das weitere Eventualbegehren, den gesamten §18 Abs1 NÖ GÄG 1977 idF LGBl. 9400-7 als verfassungswidrig aufzuheben, ist schon allein deshalb als unzulässig zurückzuweisen, da im Falle der Aufhebung die Abs2 bis 6 leg.cit., die u.a. auch die Vorrückung und Auszahlungsmodalitäten der Bezüge regeln, keinen Sinn mehr ergeben würden. Der Antrag ist somit überschießend und schon aus diesem Grunde unzulässig.
VIII. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es der Einschreiterin an der Legitimation zur Stellung eines Individualantrages mangelt. Dieser Antrag war daher zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
IX. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
Ärzte, Berufsrecht, Dienstrecht, Dienstpflichten, Übergangsbestimmung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G122.2001Dokumentnummer
JFT_09988873_01G00122_00