Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Robert Renner und Franz Kulf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** H*****, Dipl.Krankenschwester, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde Z*****, vertreten durch den Bürgermeister *****, dieser vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Dezember 1990, GZ 34 Ra 120/90-5, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.September 1990, GZ 8 Cga 75/90-2, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs sowie die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Kündigung des Dienstverhältnisses zwischen der beklagten Partei und der Klägerin vom 30.August 1990 unwirksam sei. Die Kündigung des Dienstverhältnisses, das den Bestimmungen des NÖ-Gemeindevertragsbedienstetengesetzes unterliege, sei vom unzuständigen Organ fristwidrig ausgesprochen worden. Im übrigen lägen die geltend gemachten Kündigungsgründe nicht vor.
Mit Beschluß vom 13.September 1990 wies das Erstgericht die Klage von Amts wegen a limine zurück. Das für eine Feststellungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis betreffe nicht die Frage, ob die Kündigung wirksam sei oder nicht, sondern ob das Arbeitsverhältnis, das durch die Kündigung aufgelöst werden sollte, trotz der Kündigung noch aufrecht fortbestehe.
Über Rekurs der Klägerin hob das Rekursgericht diesen Zurückweisungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
In der Entscheidung JB 61 neu = SZ 27/290 sprach der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung aus, daß dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zusteht. Der Beklagte, dem die Klage erst mit der Ladung zur Tagsatzung zugestellt wird, nimmt an dem vor Anberaumung der Tagsatzung vorgesehenen Prüfungsverfahren nicht teil. Das Ergebnis der Vorprüfung ist demnach für das weitere Verfahren auch nicht bindend, so daß dem Beklagten eine Beteiligung an diesem ersten Prüfungsverfahren trotz Eingreifens der zweiten Instanz verwehrt ist. Ebenso wie der Beschluß des Erstgerichtes, über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach § 130 Abs 2 ZPO unanfechtbar ist, ist auch der Auftrag des Rekursgerichtes, dies zu tun, unanfechtbar. Diese Grundsätze wendet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die a limine-Zurückweisung wegen anderer Prozeßhindernisse, wie des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der Streitanhängigkeit (SZ 37/94; JBl 1967, 90; 4 Ob 417/81; 1 Ob 31/84; 5 Ob 567/84; 7 Ob 714/88 und 4 Ob 551/88) sowie der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses (EFSlg 46.654) an.
Da im vorliegenden Fall - in dem vom Erstgericht gleichfalls das Rechtsschutzinteresse an der vom Kläger begehrten Feststellung verneint wurde - die Klage der beklagten Partei erst gleichzeitig mit der Entscheidung des Rekursgerichtes zugestellt wurde, die beklagte Partei daher zu dem - maßgeblichen - Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt war, steht ihr kein Rekursrecht zu (so auch 4 Ob 551/88), ihr Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Da die Zurückweisung der Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit erfolgte, war der Rekurs nicht gemäß § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig; auch die Rekursbeantwortung der klagenden Partei war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E25797European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00052.91.0508.000Dokumentnummer
JJT_19910508_OGH0002_009OBA00052_9100000_000