Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Lukas K***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Thomas Wanek, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen 135.100,68 S s.A., infolge ao. Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 28. Dezember 1990, GZ 2 R 203/90-52, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Erstgerichtes vom 11.10.1988 wurde die verpflichtete Partei zur Zahlung von 135.100,68 S sA an die betreibende Partei verpflichtet, das Mehrbegehren von 99.111,49 S sA und ein Feststellungsbegehren wurden abgewiesen. Im Umfang der Abweisung des Teilbegehrens von 52.243,82 sA erwuchs das Urteil in Rechtskraft. Das Berufungsgericht bestätigte den klagsstattgebenden Teil sowie die Abweisung des Feststellungsbegehrens, hob jedoch das Urteil des Erstgerichtes über ein Mehrbegehren von 46.867,67 S sA auf. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand 60.000 S, nicht aber 300.000 S (Rechtslage vor der WGN 1989) übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsurteil wurde dem Vertreter der verpflichteten Partei am 31.5.1989 zugestellt. Mit Beschluß vom 31.8.1989 ergänzte das Berufungsgericht den Ausspruch über den Wert dahin, daß der Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S nicht übersteige. Der Berichtigungsbeschluß wurde dem Vertreter der verpflichteten Partei am 13.9.1989 zugestellt. Am 19.9.1989 erhob die verpflichtete Partei eine außerordentliche Revision.
Am 19.9.1989 beantragte die betreibende Partei zur Hereinbringung von 135.100,68 S sA die Bewilligung einer Exekution, welchem Antrag das Erstgericht stattgab. Das Gericht zweiter Instanz wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, die Leistungsfrist sei infolge des erwähnten Berichtigungsbeschlusses am 19.9.1989 noch nicht abgelaufen gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Der am 25.3.1991 gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht zulässig.
Das Exekutionsverfahren wurde nämlich mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Bezirksgericht Mödling vom 13.10.1989 wegen vollständiger Bezahlung gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt. Der Einstellungsbeschluß ist rechtskräftig. Schon im Zeitpunkt der Einbringung des Revisionsrekurses war daher die Beschwer weggefallen (EvBl 1967/354, MietSlg 38.836). Das Interesse der betreibenden Partei an der Beseitigung der Kostenentscheidung zweiter Instanz kann das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse nicht ersetzen (SZ 37/84, EvBl 1975/267, EvBl 1988/100).
Anmerkung
E26502European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01528.91.0508.000Dokumentnummer
JJT_19910508_OGH0002_0030OB01528_9100000_000