Kopf
Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch den stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Schlosser und die Beisitzer KommRäte Dr. Bauer, Dkfm. Dr. Grünwald, Mag. Kinscher, Dr. Placek, Prof. Dr. Rauter und Dr. Reindl in der Kartellrechtssache *****SKI Kartellvertrag F***** infolge Rekurses der Antragstellerin F*****, vertreten durch den Kartellbevollmächtigten Dr. Viktor A. Straberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 29.Oktober 1990, Kt 1470/88-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Kartellgericht genehmigte mit den Beschlüssen Kt 290/88-36 und Kt 1469-1473/88 vom 29.12.1988 den an die Stelle eines früheren Marktregelungsvertrages (K 85) getretenen Kartellvertrag ("*****SKI-Förderungsvereinbarung") zwischen den Skierzerzeugern ***** und ***** (als "Konsortialvertrag") und die sogenannten "Säulenverträge" zwischen den einzelnen Erzeugern und deren Vertragshändlern und ordnete die Eintragung dieser Verträge in das Kartellregister an.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte der Vorsitzende des Kartellgerichtes die für den "Säulenvertrag" ***** von den Kartellmitgliedern gemäß § 80 Z 1 KartG 1988 (im folgenden: KartG) zu entrichtende Rahmengebühr mit S 76.000 und sprach gemäß § 82 Z 1 KartG aus, daß die Kartellmitglieder für diese Gebühr zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig seien. Die zwischen den jeweiligen Erzeugern und deren Vertragshändlern abgeschlossenen "Säulenverträge" seien, auch wenn sie schon in der (übergeordneten) "***** SKI-Vereinbarung" vorgesehen gewesen seien, als gesonderte Verträge zu vergebühren, weil die jeweiligen Vertragshändler nur mit ihrem Skierzeuger und nicht auch mit den übrigen Skiproduzenten vertraglich verbunden seien. Bei Bedachtnahme auf die im § 84 KartG für die Festsetzung der Rahmengebühr innerhalb des Ermessensspielraumes zwischen S 20.000 und S 400.000 vorgesehenen Bemessungskriterien sei zunächst zu berücksichtigen, daß die Zahlungspflichtigen durch ihre Anträge (Beitritte) Anlaß zur Amtshandlung gegeben hätten. Der "Säulenvertrag" lege die Preise der kartellierten Ware - des Markenskis eines bedeutenden inländischen Erzeugers für ganz Österreich - bindend fest. Das Verfahren habe erhebliche wirtschaftspolitische Bedeutung, auch wenn die Preisbindung nur bei bestimmten Skimodellen bestehe. Der mit der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen verbundene Aufwand sei zwar nicht übermäßig hoch gewesen, weil das Schwergewicht bei der rechtlichen Prüfung der *****SKI-Förderungsvereinbarung gelegen sei, der Beitritt einer Vielzahl von Händlern habe jedoch den Verfahrensaufwand erhöht. Bei der Festsetzung der Rahmengebühr könne nicht berücksichtigt werden, daß sich der Erzeuger im Innenverhältnis gegenüber den Händlern zur alleinigen Tragung dieser Kosten verpflichtet habe; der Bemessung sei die Wirtschaftskraft aller Kartellteilnehmer zugrundezulegen. Mit den festgesetzten Beträgen seien die Rahmengebühren auch für alle (weiteren) Beitritte abgegolten.
Gegen diese Entscheidung erhob die F***** als Kartellteilnehmerin durch den Kartellbevollmächtigten Rekurs an das Kartellobergericht mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Rahmengebühr mit S 20.000 je Kartellmitglied (gemeint: des übergeordneten Konsortialvertrages), also insgesamt mit S 100.000 bemessen werde.
Dieser Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Rechtsmittels ist nur die Bemessung der Rahmengebühr für den Kartellvertrag zwischen der F***** und ihren Vertragshändlern (Vertriebsbindungspartnern). Nur diese Personen und nicht auch die übrigen Skierzeuger, die mit ihren Vertragshändlern jeweils gesonderte Kartellverträge abgeschlossen haben, sind im vorliegenden Verfahren Kartellteilnehmer. Der Auffassung des Erstgerichtes, daß für jeden einzelnen der fünf - gesondert in das Kartellregister
eingetragenen - Kartellverträge ("Säulenverträge") jeweils gesondert Rahmengebühren nach § 80 Z 1 KartG zu entrichten sind, ist daher zuzustimmen.
Damit ist aber dem Standpunkt der Rekurswerberin, das Erstgericht habe "pro Kartellmitglied" eine "Einzelrahmengebühr" von S 76.000 (und damit für einen Kartellvertrag eine Gesamtgebühr von S 380.000 nahe der gesetzlichen Obergrenze des § 80 Z 1 KartG) festgesetzt, der Boden entzogen. Gemäß § 84 KartG ist die Höhe der Rahmengebühr vom Vorsitzenden des Kartellgerichtes nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festzusetzen: Dabei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat. Diese bei der Ermessensübung insbesondere zu berücksichtigenden Kriterien sind dieselben wie nach § 119 KartG 1972. Die Rüge der Rekurswerberin, das Erstgericht sei auf diese Kriterien, die im übrigen dem alten Kartellgesetz entstammten, nicht im einzelnen eingegangen, ist verfehlt. Da das vorliegende Verfahren gemäß § 147 KartG nach dem Kartellgesetz 1988 zu beenden war, richten sich die Ansätze der Rahmengebühr nach § 88 Z 1 KartG 1988 und die (ohnehin gleichgebliebenen) Bemessungskriterien nach § 84 KartG 1988.
In der Festsetzung der Rahmengebühr durch das Erstgericht ist ein Ermessensfehler, der diese Kriterien außer acht läßt, nicht zu erkennen. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Preisbindung nunmehr auf bestimmte Skimodelle eingeschränkt ist, ist die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens groß, wird doch davon praktisch das gesamte inländische Marktgebiet in bezug auf die Erzeugnisse der Rekurswerberin erfaßt. Die Festsetzung widerspricht auch nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen der Zahlungspflichtigen. Für die Rahmengebühr sind sämtliche Kartellmitglieder zahlungspflichtig, sodaß im Hinblick auf die zahlreichen Mitglieder auf das einzelne Kartellmitglied ein nur sehr geringer Betrag entfällt. Daß sich die Rekurswerberin im Innenverhältnis den Vertragshändlern gegenüber zur alleinigen Tragung dieser Gebühr verpflichtet hat, kann bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Zahlungspflichtigen nicht berücksichtigt werden. Bei angemessener Aufteilung der Rahmengebühr auf alle Kartellmitglieder ist die Belastung so gering, daß das Erstgericht die derzeit ungünstige wirtschaftliche Lage der österreichischen Skiindustrie und deren Vertriebspartner neben den übrigen Bemessungskriterien mit Recht nicht stärker berücksichtigt hat. Dazu kommt, daß der Verfahrensaufwand allein durch die Evidenthaltung und Auflistung der zahlreichen Kartellmitglieder in den Beschlüssen des Erstgerichtes und bei der Eintragung im Kartellregister sehr hoch war und schließlich mit der festgesetzten Gebühr auch alle weiteren Beitritte und Veranlassungen abgegolten sind.
Der Vergleich der Rekurswerberin mit einer mehr als zehn Jahre zurückliegenden, auf den Ansätzen des Kartellgesetzes 1972 (§ 118 Abs.1 Z 2 KartG 1972: S 10.000 bis S 200.000) beruhenden Bestimmung der Rahmengebühr für ein Kartell mit elf Vertragspartnern ist nicht zielführend. Auch die für Rechtsstreite zu entrichtenden Pauschalgebühren bieten keine brauchbare Vergleichsgrundlage. Der Gesetzgeber hat - anders als nach § 79 KartG für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe gegen Sperren - die Festsetzung der Rahmengebühr nicht auf den "Streitwert", sondern ganz allgemein auf die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens abgestellt.
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E26108European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:000OKT00003.91.0513.000Dokumentnummer
JJT_19910513_OGH0002_000OKT00003_9100000_000