TE OGH 1991/5/15 2Ob535/91

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner, Dr.Floßmann und Dr.Schinko als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KommRat Karl P*****, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Keller, Dr.Rainer Cuscoleca, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 18.548,58 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 7.Februar 1991, GZ 41 R 696/90-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2. Juli 1990, GZ 44 C 137/90g-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Erstgericht wies das auf Zahlung von Untermietzins für die Monate Februar und März 1990 gerichtete Klagebegehren von insgesamt S 18.548,58 sA ab. Das Berufungsgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung aufgrund der Berufung der klagenden Partei ab und gab dem Klagebegehren statt. Es sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Das von der beklagten Partei dagegen eingebrachte, als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig. Ein Ausnahmefall von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung (§ 502 Abs 3 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, weil die spruchgemäße Erledigung des Rechtsfalles allein auf Bezahlung eines Mietzinsbetrages von S 18.548,58 sA lautet, die Lösung der Frage des Bestehens eines Untermietverhältnisses hingegen nur in den Entscheidungsgründen erfolgte (Fasching, Zivilprozeß2, Rz 1887).

Da das Rechtsmittel der beklagten Partei aus den dargelegten Gründen jedenfalls unzulässig ist, bedarf es keiner weiteren Behandlung im Instanzenzug; vielmehr konnte es sogleich vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E25920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00535.91.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19910515_OGH0002_0020OB00535_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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