TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/20 2002/12/0304

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L26002 Lehrer/innen Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
LandeslehrerG Krnt 2000 §26;
LandeslehrerG Krnt 2000 §28 Abs3;
LandeslehrerG Krnt 2000 §5;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §26a idF 1996/329;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der W in L, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Mai 2001, Zl. 6-AP-2/281-2001, betreffend die Parteistellung in einem Verfahren zur Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: Mag. T in L, vertreten durch die Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

Die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule L. wurde im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten (im Folgenden kurz: LSR), 2. Stück/2000, ausgeschrieben. Um diese Stelle haben sich fünf Landeslehrer, darunter die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei, beworben. Das Kollegium des zuständigen Bezirksschulrates V. hat für die Besetzung dieser Leiterstelle in seiner Sitzung vom 22. November 2000 mit Stimmenmehrheit einen aus drei Personen bestehenden Reihungsvorschlag erstattet. Die Mitbeteiligte war an erster Stelle gereiht. Die Beschwerdeführerin war in den Reihungsvorschlag nicht aufgenommen worden.

Die Beschwerdeführerin gab hiezu am 6. Februar 2001 eine Stellungnahme ab, dass sie (neben einem anderen Bewerber) als Einzige die Lehrbefähigung für beide Unterrichtssprachen (Deutsch und Slowenisch) aufweise, was für die Bestellung zum Leiter einer im zweisprachigen Gebiet liegenden Schule eine Qualifikationsvoraussetzung sei. Bewerber, die diese Befähigung nicht hätten, hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Sie hätte daher in den Dreiervorschlag aufgenommen werden müssen. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihr Parteistellung zuzuerkennen und bescheidmäßig abzusprechen.

Mit dem angefochtenen Bescheid war die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule L. der Mitbeteiligten mit Wirkung vom 1. Mai 2001 zunächst befristet bis 31. Dezember 2004 verliehen worden. Die Bewerbungsgesuche der zweit- und drittgereihten Bewerber waren abgewiesen, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung war "zurückgewiesen" worden.

Zur Begründung der "Zurückweisung" führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in den Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates V. aufgenommen worden, weshalb ihr im Verfahren zur Nachbesetzung der schulfesten Leiterstelle keine Parteistellung zugekommen und sie daher auch nicht zu einer Stellungnahme eingeladen worden sei. Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung sei daher zurückzuweisen gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung jedoch mit Beschluss vom 24. September 2002, B 968/01, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die Beschwerdeführerin ergänzte nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ihre Beschwerde. Sie erachtet sich in ihrem Recht "auf Zuerkennung der Parteienstellung im Verfahren zur Besetzung der Leiterstelle an der Volksschule L" verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und darin beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu sie wegen fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit, in eventu wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, dessen Abs. 7 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996, lautet auszugsweise:

"(1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.

(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

...

(6) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach Abs. 1 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen.

(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung sind zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(8) Die Stelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werden.

9) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(10) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(11) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen."

§ 26a Abs. 1 des LDG 1984, eingefügt durch die Novelle

BGBl. Nr. 329/1996, lautet (in der Fassung dieser Novelle):

"Ernennung von Schulleitern

§ 26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben."

Das nach seinem § 29 Abs. 1 am 1. Jänner 2001 in Kraft getretene Kärntner Landeslehrergesetz (K-LG), LGBl. Nr. 80/2000 in der Stammfassung, lautet auszugsweise:

"1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz - ausgenommen der 4. Abschnitt - findet auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen (Landeslehrer) Anwendung.

§ 2

Aufgaben der Landesregierung

Die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer obliegt - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird - der Landesregierung.

§ 5

Aufgaben des unabhängigen Verwaltungssenates

Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet über Berufungen

gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen Schulleiter ernannt

werden (§ 26a LDG 1984).

§ 6

Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes

(1) Vor einer Ernennung, einer sonstigen Besetzung von Dienstposten (Planstellen) oder vor einer Auszeichnung hat die Landesregierung Vorschläge einzuholen und zwar

a) im Falle von Landeslehrern für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen und für Polytechnische Schulen vom Kollegium des Bezirksschulrates ...

(4) Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung über die Erklärung oder Aufhebung der Schulfestigkeit den Landesschulrat (Kollegium) zu hören.

5. Abschnitt

Ernennung von Schulleitern

§ 22

Zusätzliche Auswahlkriterien, Verfahrensschritte

(1) Für die Auswahl und Reihung der Bewerber um eine Leiterstelle, die die Bedingungen der Ausschreibung erfüllen, ist in den Vorschlägen nach § 6 Abs. 1 zusätzlich zu den in § 26a Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 7 LDG 1984 angeführten Kriterien auf die besondere Eignung zur Leitung der Schule auf Grund der persönlichen Qualifikationen und hiebei insbesondere auf Grund der Führungs- und Kommunikationsqualifikation Bedacht zu nehmen. Die Beurteilung der Auswahlkriterien hat in Verfahrensschritten zu erfolgen, und zwar

a) die Beurteilung der in § 26 Abs. 7 LDG 1984 vorgegebenen Kriterien;

b) die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund der Ergebnisse von psychologischen Eignungstests, die hiefür geeignet sind,

c) die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund des Ergebnisses einer biographischen Analyse der fachlichen und persönlichen Eignung anhand einer persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie;

d) die Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule auf Grund des Ergebnisses der Lösung von Aufgaben im Rahmen eines Assessmentcenters, wenn es sich um die Leitungsfunktion an

einer Schule handelt, deren Leiter ... von der regelmäßigen

Unterrichtserteilung befreit ist oder auf Grund des Ergebnisses eines strukturierten Interviews in den sonstigen Fällen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stellenwert, der nach den Erkenntnissen der Wissenschaft den einzelnen Verfahrensschritten bei der Beurteilung der Bewerber zukommt, nähere Bestimmungen über eine ausgewogene Gewichtung der einzelnen Verfahrensschritte zu erlassen. Unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung, dass in Vorschlägen nach § 6 Abs. 1 nur Bewerber aufgenommen werden sollen, die sich für die Leitung einer Schule besonders eignen, sind unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaften nähere Bestimmungen über die Auswahl der psychologischen Eignungstests, die Grundlagen der biographischen Analyse die Aufgabenstellung im Rahmen eines Assessmentcenters und die Durchführung eines strukturierten Interviews festzulegen.

§ 25

Erstellung des Vorschlages

Die Erstellung eines Vorschlages nach § 6 Abs. 1 darf nur nach einer nachvollziehbaren Berücksichtigung der Ergebnisse der Beurteilung der Auswahlkriterien (§ 26 Abs. 7 LDG 1984; § 22 dieses Gesetzes) in den einzelnen Verfahrensschritten erfolgen.

§ 26

Rechte der Bewerber

(1) Die Landesregierung darf aus dem Vorschlag nach § 6 Abs. 1 nur denjenigen zum Schulleiter ernennen, von dem auf Grund seiner pädagogischen Eignung, aber auch auf Grund seiner persönlichen Qualifikation und hiebei insbesondere auf Grund seiner Führungs- und Kommunikationsqualifikation anzunehmen ist, dass er von allen Bewerbern um die Leiterstelle die Aufgaben als Schulleiter in bestmöglicher Weise erfüllt.

(2) Gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem ein Bewerber zum Schulleiter ernannt wird, ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28

Übergangsbestimmungen

...

(3) Die Bestimmung des 5. Abschnittes finden keine Anwendung, wenn eine Ausschreibung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

(4) ..."

(Anmerkung: Der 5. Abschnitt umfasst die §§ 22 bis 26.) Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im

angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung zwar - wörtlich - "zurückgewiesen" hat. Sie ist jedoch inhaltlich auf die Argumentation der Beschwerdeführerin eingegangen, dass bei einer Volksschule, an der zweisprachiger Unterricht stattfinde, nur Bewerber in den verbindlichen Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates aufgenommen werden dürfen, die auch die Qualifikation für den zweisprachigen Unterricht aufweisen, und hat diese Argumentation als nicht stichhältig abgelehnt. Weiters hat sie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im verbindlichen Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates V. nicht aufgenommen worden sei, den Schluss gezogen, dass ihr auch im Verfahren zur Verleihung einer schulfesten Leiterstelle keine Parteistellung zukomme. Daraus folgt, dass die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführerin aus inhaltlichen Gründen verneint hat, sodass die Wendung "zurückgewiesen" nur als Vergreifen im Ausdruck zu werten ist und eine Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung vorliegt.

In ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin, trotz missverständlicher Formulierungen erkennbar, inhaltlich nur gegen die Nichtzuerkennung ihrer Parteistellung. Sie bekämpft diese Auffassung unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Diese Argumentation trifft aus folgenden Überlegungen nicht zu:

Der im 1. Abschnitt (Allgemeines) des am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen K-LG enthaltene § 5 (Aufgaben des Unabhängigen Verwaltungssenates) ordnet an, dass der Unabhängige Verwaltungssenat über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen Schulleiter ernannt werden (§ 26a LDG 1984), entscheidet. Dagegen sieht die Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 3 K-LG unmissverständlich vor, dass die Bestimmungen des 5. Abschnittes (also die §§ 22 bis 26 K-LG) keine Anwendung finden, wenn eine Ausschreibung (wie im Beschwerdefall) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. § 26 K-LG regelt näher die "Rechte der Bewerber" und ordnet in seinem Abs. 2 an, dass gegen den Bescheid der Landesregierung, mit dem ein Bewerber zum Schulleiter ernannt wird, die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zulässig ist (§ 26 Abs. 1 K-LG setzt der Landesregierung Schranken bei der Auswahl aus dem Vorschlag nach § 6 Abs. 1 leg. cit.).

Aus der Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 3 K-LG in Verbindung mit dem Umstand, dass die Ausschreibung im Beschwerdefall bereits im Jahr 2000 stattgefunden hat, ergibt sich, dass die Bestimmung des § 26 K-LG im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt. § 28 Abs. 3 K-LG im Zusammenhang mit § 26 K-LG ginge nämlich ins Leere, wenn sich schon aus § 5 K-LG ergäbe, dass eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für Berufungen gegen Ernennungsbescheide bestünde. § 5 K-LG bezieht sich nur auf einen beschränkten Anwendungsbereich, nämlich auf § 26a LDG 1984. Dieser Auslegung steht auch nicht § 5 K-LG entgegen, der § 26 K-LG nicht umfasst und einen beschränkten Anwendungsbereich behält.

Das hat im Beschwerdefall ungeachtet des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Folge, dass jedenfalls keine im Sinn der Ermächtigung des § 26 Abs. 7 LDG 1984 landesgesetzlich mögliche "Verdichtung", die sich nur im

5. Abschnitt des K-LG findet, galt, und auf den Beschwerdefall daher die frühere Rechtslage anzuwenden ist. § 26 Abs. 7 LDG 1984 idF der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 selbst enthält aber keine rechtliche Verdichtung, die eine Parteistellung der Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle begründet (vgl. dazu z.B. den eine schulfeste Leiterstelle in Kärnten vor Inkrafttreten des K-LG betreffenden hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0124, mwN).

Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Ergebnis zutreffend verneint, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Dezember 2005

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Begründung AllgemeinVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120304.X00

Im RIS seit

10.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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