TE OGH 1991/5/16 6Ob549/91

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Veröffentlicht am 16.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josefine K*****, vertreten durch Dr. *****, wider die beklagte Partei Margit I*****, vertreten durch Dr. *****, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Dipl.Ing.Gunther F*****, vertreten durch Dr. *****, wegen S 351.880 sA, infolge Revisionen der beklagten Partei sowie des Nebenintervenienten gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17. Jänner 1991, GZ 2 R 352/90-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. September 1990, GZ 40 Cg 193/88-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Strittig ist, ob die Verpflichtung des Bestandgebers nach § 1096 ABGB, das Bestandstück im brauchbaren Zustand zu erhalten und den Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauch nicht zu stören, eine Haftung des Vermieters nach § 1313 a ABGB oder lediglich nach § 1315 ABGB begründet, wenn anläßlich einer Bauführung nicht unmittelbar am Bestandobjekt selbst, zu welcher sich der Vermieter eines Dritten bedient, der Mieter einen Schaden erleidet.

Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend und entsprechen der ständigen jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die schon mehr als 30 Jahre zurückliegende Entscheidung 5 Ob 70/60 (JBl 1961, 87), welche im übrigen auch der bis dahin vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsmeinung widersprach (vgl bereits MietSlg 5598, 19108 ua) ist vereinzelt geblieben. Der Oberste Gerichtshof hat seither in Übereinstimmung mit der Lehre in Österreich und auch in der Bundesrepublik Deutschland (Klang in Klang2 V, 45, Bydlinski in JBl 1960, 359 f, Gschnitzer Anm. zu JBl 1961, 87, Mezger in Soergel-Siebert BGB10 II 789) in ständiger Rechtsprechung und unter ausdrücklicher Ablehnung der genannten Entscheidung (in MietSlg 25118) erkannt, daß die in § 1096 ABGB normierte Verpflichtung des Bestandgebers auch dessen Verpflichtung umfaßt, dafür zu sorgen, daß der Bestandnehmer durch eine Bauführung nicht zu Schaden kommt. Bedient sich der Vermieter zur Erfüllung auch dieser Verpflichtung bei der Bauführung eines selbständigen oder unselbständigen Dritten, so haftet er für dessen Verschulden nach § 1313 a ABGB wie für sein eigenes (MietSlg 25.118 = RZ 1973, 111; SZ 40/58; MietSlg 31.183, 7 Ob 545/83, 3 Ob 589/90 uva).

Da somit seit mehr als 30 Jahren eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier zu lösenden Rechtsfrage besteht, waren die Revisionen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO (vgl SZ 23/243).

Anmerkung

E26007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB00549.91.0516.000

Dokumentnummer

JJT_19910516_OGH0002_0060OB00549_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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