Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, NÖ, wegen S 646.545,15 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 25. Jänner 1991, GZ 3 R 138/90-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Waidhofen a.d. Thaya vom 16. August 1990, GZ E 719/90-3, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsgericht wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 23. 12. 1988, 14 Cg 313/86-28, wurden der Verpflichtete Franz S*****, Landwirt, R***** 10, und Maria S*****, Landwirtin, ebendort, zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der betreibenden Partei S 646.545,15 sA zu bezahlen.
Die betreibende Partei stellte - soweit noch strittig - den Antrag, ihr auf Grund dieses Urteils gegen den Verpflichteten Franz S*****, geboren am 31. 12. 1947, Landwirt, R***** 10, die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechts auf eine der verpflichteten Partei gehörige, näher bezeichnete Liegenschaft zu bewilligen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil auf der Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Maria S***** einverleibt sei.
Das Rekursgericht bewilligte den Antrag in dem angeführten Umfang und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zwar schließe ein rechtsgeschäftliches, im Grundbuch eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an sich aus. Es stehe einer exekutiven Bewilligung der Belastung oder Veräußerung jedoch dann nicht entgegen, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten hätten. Fraglich sei hier nur, ob die betreibende Partei die Identität der mit dem Verpflichteten gemeinsam zur ungeteilten Hand haftenden "Maria S*****, Landwirtin, R***** 10" mit der Buchberechtigten "Maria S*****, geboren 6. 12. 1951", ausreichend dargelegt habe. Im Exekutionsantrag werde eine entsprechende Behauptung nicht aufgestellt, und auch dem Exekutionstitel sei derartiges nicht zu entnehmen. Wohl aber könne dem gleichfalls vorgelegten Beschluß des Bezirksgerichtes Schrems vom 4. 7. 1990 entnommen werden, daß die Verbotsberechtigte mit der mit dem Verpflichteten zur ungeteilten Hand haftenden Maria S***** ident ist, weil ihr Geburtsdatum in diesem Antrag angeführt werde. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, inwieweit ein betreibender Gläubiger die Identität des mit dem Verpflichteten zur gesamten Hand haftenden Schuldners laut Exekutionstitel mit dem Verbotsberechtigten nachzuweisen oder zumindestens zu behaupten habe, nicht vorhanden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt. Der Verpflichtete stellt im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. 6. 1987, 3 Ob 130/86 (SZ 60/124), nicht in Frage, daß das auf einer Liegenschaft einverleibte rechtsgeschäftliche Belastungs- und Veräußerungsverbot der exekutiven Bewilligung der Belastung dann nicht entgegensteht, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte nach dem Exekutionstitel Gesamtschuldner der betriebenen Forderung sind. Er meint jedoch, daß die betreibende Partei die Identität der Verbotsberechtigten mit der Solidarschuldnerin weder behauptet noch nachgewiesen habe. Die betreibende Partei habe nicht einmal auf eine Solidarhaftung des Verpflichteten und der Verbotsberechtigten hingewiesen.
Die Solidarhaftung ergibt sich allerdings unmißverständlich aus dem vorgelegten Exekutionstitel. Ein besonderer Hinweis des betreibenden Gläubigers auf diesen Umstand war nicht erforderlich.
Mit der Frage, die das Rekursgericht als erheblich iS des § 528 Abs.1 ZPO angesehen hat, war der Oberste Gerichtshof noch nicht befaßt.
Gemäß § 27 Abs.2 GBG idF des § 25 Z 1 GUG müssen die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen, daß sie nicht mit anderen verwechselt werden können, einschließlich des Geburtsdatums natürlicher Personen (sowie die Angabe des Orts, Tages, Monats und Jahres der Ausfertigung der Urkunde) enthalten. Nach § 98 Abs.2 GBG in der gleichen Fassung ist in den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, bei natürlichen Personen, für die die Eintragung erfolgen soll, auch das Geburtsdatum anzuführen.
In der Rechtsprechung der zweiten Instanzen wurde hiezu unter anderem (AGS 1984/25, 26) die Ansicht vertreten, daß gerichtliche Urteile, auf Grund deren die bücherliche Eintragung eines zwangsweisen Pfandrechts geschehen soll, nicht das Geburtsdatum der Parteien enthalten müssen, doch müsse in diesem Fall das Geburtsdatum des betreibenden Gläubigers (E 25) bzw. des Verpflichteten, also dessen, gegen den sich die Eintragung richtet (E 26), im Antrag angegeben werden. In der Entscheidung E 25 wird hiezu ausgeführt, es sei aus der Formulierung des § 27 GBG abzuleiten, daß es sich bei den dort genannten Urkunden nur um Privaturkunden handeln könne; dies werde noch deutlicher aus dem Wortlaut des § 31 Abs.1 GBG, wonach die Einverleibung nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen könne, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt seien und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthalte. Für öffentliche Urkunden fehle eine solche gesetzliche Bestimmung. Sei gemäß § 98 GBG, in den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt werde, bei natürlichen Personen, für die eine Eintragung erfolgen soll, auch das Geburtsdatum anzuführen, so genüge doch bei öffentlichen Urkunden die Angabe dieses Datums im Grundbuchsantrag, wie dies § 30 Abs.2 GUG für vor dem 1. 1. 1981 errichtete Urkunden genügen lasse. Die E 26 hat diese Erwägungen auf das Geburtsdatum des Verpflichteten ausgedehnt und sich hiebei auf die Ausführungen von Feil, Liegenschaftsrecht II, 1564 berufen, der gleichfalls die Ansicht vertritt, die Bestimmung des § 27 Abs.2 GBG könne nicht auf öffentliche Urkunden angewendet werden, weil bei öffentlichen Urkunden für deren Form bloß die hiefür erlassenen Vorschriften (Prozeßvorschriften, Verwaltungsvorschriften udgl) beachtet werden müssen, die Anführung des Geburtsdatums bei natürlichen Personen aber nirgends angeordnet werde. Solle deshalb zB auf Grund eines rechtskräftigen Urteils eine bücherliche Eintragung vorgenommen werden, so könne der Umstand, daß in dem Urteil die Geburtsdaten der Beteiligten nicht angeführt sind, gemäß § 27 Abs.2 GBG nicht zur Abweisung des Grundbuchsantrages führen, weil das Urteil den Formvorschriften der Zivilprozeßordnung entspreche und exekutionsrechtliche Vorschriften die Beisetzung des Geburtsdatums ebenfalls nicht verlangen. Allerdings sei gemäß § 98 GBG in dem eine Eintragung bewilligenden Beschluß das Geburtsdatum des Verpflichteten anzuführen (ebenso in der bücherlichen Eintragung), wobei aber wieder § 84 GBG eine Pflicht zur Angabe des Geburtsdatums im Antrag nicht enthalte.
Mit der Begründung, öffentliche Urkunden würden von der Bestimmung des § 27 Abs.2 GBG nicht betroffen, wurde weiters in der (zweitinstanzlichen) Entscheidung AnwBl. 1982, 637 die Ansicht vertreten, die Anführung des Geburtsdatums der betreibenden Partei sei weder im Urteil, noch im Antrag erforderlich. In den (zweitinstanzlichen) Entscheidungen RPflSlgE 1982/29 und 1986/46 wurde ebenfalls der Umstand, daß (weder im Urteil, noch) im Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung die Geburtsdaten des Verpflichteten angeführt wurden, nicht als Abweisungsgrund angesehen; die Bestimmung des § 98 GBG rechtfertige nicht die Abweisung eines Antrages aus diesem Grund.
Hofmeister hat die Entscheidungen AGS 1984/25 und 26 ablehnend besprochen (NZ 1984, 203 und 241); sie seien mit dem Wortlaut des § 27 Abs.2 und des § 98 GBG idF des GUG 1980 nicht in Einklang zu bringen. § 27 Abs.2 GBG gelte auch für öffentliche Urkunden. Die "Nachnennung" des Geburtsdatums des Verpflichteten im Grundbuchsantrag entbehre für Urkunden, die nach dem 1. 1. 1981 errichtet worden seien, des gesetzlichen Fundaments. (Die Entscheidung AGS 1984/18, auf die Hofmeister hinweist, betrifft die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches, nicht eines Urteils; der gerichtliche Vergleich hat aber auch den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes - SZ 56/98 ua.)
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Ansicht Feils und jener Entscheidungen zweiter Instanz an, die bei einem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen die Anführung der Geburtsdaten natürlicher Personen in diesen Entscheidungen für entbehrlich halten, wenn für sie die Anführung des Geburtsdatums nach den hiefür bestehenden Vorschriften nicht angeordnet wird (vgl. JUS 1990/510). Die nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung einer gerichtlichen Entscheidung durch Aufnahme der Geburtsdaten der Streitteile ist nicht vorgesehen. Auf Grund einer Entscheidung ohne diese Daten aber könnte nicht Exekution gemäß den §§ 87 ff EO geführt werden, wollte man die Bestimmung des § 27 Abs.2 GBG auch auf sie anwenden. Eine gerichtliche Entscheidung kann im übrigen auch nicht einem "Rechtsgeschäft", auf das sich die genannte Bestimmung des Grundbuchsgesetzes ausdrücklich bezieht, gleichgehalten werden.
Ob in dem Fall, daß der gerichtlichen Entscheidung die Geburtsdaten des Verpflichteten nicht zu entnehmen sind, diese zumindest im Exekutionsantrag angeführt werden müssen, wie es von einem Teil der zweitinstanzlichen Entscheidungen gefordert wird, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, wenngleich dies zumindest dann, wenn die Geburtsdaten im Grundbuch vermerkt sind, zur Sicherung der Identität jedenfalls zweckmäßig erscheint; denn die Geburtsdaten des Verpflichteten sind im Exekutionsantrag ohnedies enthalten. Aus § 98 GBG, der die Person desjenigen betrifft, für den die Eintragung im Grundbuch erfolgt, könnte eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich des Verpflichteten entgegen der Ansicht der Entscheidung AGS 1984/26 allerdings, worauf Hofmeister zutreffend hingewiesen hat, nicht abgeleitet werden.
Ein gesetzliches Erfordernis, das Geburtsdatum der Verbotsberechtigten Maria S*****, die nach dem Wortlaut des Exekutionstitels zur ungeteilten Hand mit dem Verpflichteten schuldig erkannt wurde, der betreibenden Partei jenen Betrag zu bezahlen, zu dessen Hereinbringung Exekution geführt wird, in dem Urteil des Kreisgerichtes Krems vom 23. 12. 1988 anzuführen, bestand ebensowenig wie bei dem Verpflichteten. Gewiß dürfen bei Bewilligung der Exekution auch bei ihr Bedenken gegen die Identität nicht bestehen. Wurde aber auch im vorliegenden Exekutionsantrag weder auf die Solidarhaftung der Verbotsberechtigten hingewiesen, noch auch deren Geburtsdatum genannt, so lagen doch dem Antrag drei Exekutions- und Grundbuchsanträge bei, in denen die betreibende Partei die Exekution samt Grundbuchseintragungen gegen beide Schuldner auf Grund des vorliegenden Exekutionstitels begehrt und bewilligt erhalten hatte und in denen jeweils die Geburtsdaten beider Schuldner angeführt waren, wobei jenes der Maria S***** mit dem aus dem Grundbuch zu ersehenden Geburtsdatum der Verbotsberechtigten übereinstimmt. Mit Recht hat das Rekursgericht die Ansicht vertreten, daß danach kein Anlaß zu Zweifeln an der Identität der Verbotsberechtigten Maria S*****, geboren am 6. 12. 1951, mit der zur ungeteilten Hand mit dem Verpflichteten haftenden Schuldnerin Maria S***** gegeben ist.
Der Revisionsrekurs erweist sich damit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E26490European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00024.91.0522.000Dokumentnummer
JJT_19910522_OGH0002_0030OB00024_9100000_000