TE OGH 1991/5/22 3Ob1532/91

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Veröffentlicht am 22.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. S*****, infolge ao. Revisionsrekurses des Vaters Dr. T*****, vertreten druch DDr. Ferdinand Gross und Dr. Ferdinand Gross jun., Rechtsanwälte in Kapfenberg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 1. März 1991, GZ 2 R 82/91-37, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte in einem Verfahren über die Regelung des Besuchsrechtes einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Jugendpsychologie und gab der vom Vater des Kindes gegen diesen Beschluß erhobenen Vorstellung nicht Folge.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der sich gegen die Entscheidung des Erstgerichtes über die Vorstellung richtete, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater des Kindes gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs, in dem geltend gemacht wird, daß anstelle des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Jugendpsychologie ein solcher aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt werden solle, ist unzulässig. Die Entscheidung darüber, aus welchem Fachgebiet der Sachverständige bestellt werden soll, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen, in dem die Entscheidungen der Unterinstanzen auch im Verfahren außer Streitsachen durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden können (4 Ob 554/90; vgl auch den JAB zur WGN 1989,991 BlgNR 17.GP 5, und zur früheren Rechtslage EFSlg 61.397 ua). Seine Entscheidung kann daher schon deshalb nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG abhängen.

Anmerkung

E26504

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01532.91.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19910522_OGH0002_0030OB01532_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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