Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Leopold H*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Franz T*****, vertreten durch Dr.Erwin Höller und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen 1 Million S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 13.Feber 1991, GZ R 126, 127/91-10, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 16. Jänner 1991, GZ E 6967/90-6, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird in seinem Punkt 2 aufgehoben und dem Gericht zweiter Instanz aufgetragen, unter Abstandnahme vom bisher gebrauchten Zurückweisungsgrund neuerlich über den Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 6 zu entscheiden. Die Kosten des Revisionsrekurses sind wie weitere Kosten des Rekurses an die zweite Instanz zu behandeln.
Text
Begründung:
Auf Grund eines Exekutionstitels über den Betrag von 3,905.033,57 S sA führt die betreibende Partei zu E 51/90 des Erstgerichtes zur Hereinbringung des Betrages von 2,282.277,06 S sA Fahrnisexekution und Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft und zu E 6967/90 des Erstgerichtes zur Hereinbringung des Betrages von 1 Mio S sA eine Exekution gemäß § 294 a EO.
Gegen den zu E 51/90 betriebenen Teil des Anspruchs erhob der Verpflichtete die Oppositionsklage 3 C 68/91. Gegen den zu E 6967/90 betriebenen Teil des Anspruches richtet sich die Oppositionsklage 3 C 69/91. Auf Grund beider Rechtsstreite stellte der Verpflichtete Aufschiebungsanträge.
Eine Gleichschrift der sich auf die Exekution E 51/90 beziehenden Klage samt Aufschiebungsantrag wurde zu ON 5 des Exekutionsaktes E 6967/90 einjournalisiert.
Zu ON 6 wies das Erstgericht den Antrag auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens E 6967/90 bis zur Beendigung des Verfahrens 3 C 69/91 mit der Begründung ab, der Verpflichtete behaupte keine Nachteile, die ihm nach ergebnisloser Anfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Fortsetzung des Eidesverfahrens entstehen könnten.
Das Gericht zweiter Instanz wies in Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses (Punkt 1 betrifft einen Kostenrekurs) den Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluß ON 6 mit der Begründung zurück, das Erstgericht habe die Exekution E 6967/90 aufgeschoben, obwohl der Verpflichtete nur die Aufschiebung der Exekution E 51/90 beantragt habe (das ist der zu ON 5 einjournalisierte Antrag), und er sei daher durch Abweisung eines gar nicht gestellten Antrages nicht beschwert. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung der zweiten Instanz nicht von der umfangreichen Beschwerjudikatur des Obersten Gerichsthofes abweiche.
Erst nach dem Einlangen dieser Rekursentscheidung beim Erstgericht wurde zu ON 14 nun auch die Gleichschrift der sich auf die Exekution E 6967/90 beziehenden Oppositionsklage samt Aufschiebungsantrag einjournalisiert.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Zurückweisungsbeschluß ist entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht von den in den Prozeßakten und im Beschluß des Erstgerichtes enthaltenen Verfahrensergebnissen ausging, was die Verletzung des auch im Rekursverfahren geltenden (Fasching, ZPR Rz 2012) Verfahrensgrundsatzes des § 498 Abs 1 ZPO darstellt und der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zukommt.
Auf Grund der schon dargestellten Aktenlage ist der Rekurs auch berechtigt.
Maßgebend sind nicht falsch einjournalisierte Aktenstücke, sondern die wirklich überreichten Anträge. Die Geltendmachung des richtigen Akteninhaltes dient der Dartuung des Rechtsmittelgrundes und ist daher keine unzulässige Neuerung. Überdies hätte dem Rekursgericht auffallen müssen, daß sich das Erstgericht auf einen bei Vorlage der Akten an die zweite Instanz nicht im Akt befindlichen Aufschiebungsantrag zur Rechtssache 3 C 69/91 bezog, während der unrichtig einjournalisierte Aufschiebungsantrag ON 5 das Aktenzeichen 3 C 68/91 aufwies. Aus der Urschrift des Beschlusses ON 6 wäre überdies entnehmbar gewesen, daß das Erstgericht offenbar parallel zwei Beschlüsse verfaßt hatte, wobei die übereinstimmenden Beschlußteile im Durchschreibeverfahren hergestellt wurden und dann für jeden der beiden Beschlüsse die jeweils passende Fortsetzung formuliert wurde. Das Erstgericht hat daher nicht einen nur das Verfahren E 51/90 betreffenden Antrag auf die zu E 6967/90 anhängige Gehaltsexekution bezogen, sondern es lagen ihm beide Aufschiebungsanträge vor, und es wurde zu ON 6 über den das Verfahren E 6967/90 betreffenden Aufschiebungsantrag entschieden.
Dem Rekursgericht ist daher die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Verpflichteten aufzutragen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E25942European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00042.91.0522.000Dokumentnummer
JJT_19910522_OGH0002_0030OB00042_9100000_000