TE OGH 1991/5/28 10ObS133/91

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka (Arbeitgeber) und Claus Bauer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Wien), 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Feber 1991, GZ 33 Rs 161/90-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.Juli 1990, GZ 25 Cgs 1078/89-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionswerber behauptet einen Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichtvernehmung eines sachverständigen Zeugen), den das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und der daher nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva).

Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) ist nicht gegeben. Eine Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des als Arbeitsunfall anerkannten Verkehrsunfalles vom ***** nicht gegeben sind, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen stand die Krankheitsanlage des Klägers eindeutig im Vordergrund. Die Schädigung hätte durch jedes ähnliche Ereignis herbeigeführt werden können; daß sie hier im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Klägers eintrat, ist Zufall. Die Tätigkeit (Weg zur Arbeitsstätte) bildete nur eine sogenannte Gelegenheitsursache (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 72.Nachtrag 480 k I mwN; vgl auch SSV-NF 3/95).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E27230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00133.91.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19910528_OGH0002_010OBS00133_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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