TE OGH 1991/5/28 10ObS142/91

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka (AG) und Claus Bauer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Horst M*****, vertreten durch Dr.Arno Brauneis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Oktober 1990, GZ 33 Rs 149/90-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.April 1990, GZ 17 Cgs 160/89-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Obwohl die Revision wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben wurde, sind die ersten drei Revisionsgründe nicht gesetzgemäß ausgeführt. Ein Nichtigkeitsgrund iS des § 503 Z 1 ZPO liegt nicht vor. Auf die beiden nicht ausgeführten, in den Z 2 und 3 der zit Gesetzesstelle bezeichneten Revisionsgründe war nicht näher einzugehen.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Ob der Kläger in den Verweisungstätigkeiten tatsächlich einen freien Arbeitsplatz erlangen wird, ist nach stRsp des erkennenden Senates für die Frage seiner Invalidität nicht entscheidend (SSV-NF 1/23, 68; 2/5, 14, 34 uva).

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E27227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00142.91.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19910528_OGH0002_010OBS00142_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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