TE OGH 1991/5/29 9ObA101/91

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Veröffentlicht am 29.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Eduard Giffinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I*****versicherungs AG, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt ***** wider die beklagte Partei T***** B*****, Taxilenker, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt ***** wegen S 98.297 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Februar 1991, GZ 31 Ra 117/90-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. April 1990, GZ 7 Cga 107/89-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.094 (darin S 849 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin der geltend gemachte Regreßanspruch zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der Revisionswerberin, es könnte sich allenfalls um eine "Privatfahrt" des Beklagten gehandelt haben und dessen vorsätzliche Nichtmeldung des Schadensfalles bei der nächsten Polizeidienststelle schließe eine Präklusion gemäß § 6 DHG aus, ist ergänzend entgegenzuhalten:

Die Klägerin als Vollkaskoversicherer des vom Beklagten beschädigten Taxis stützt ihr Begehren gegen den Beklagten als Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers darauf, daß sie eine Entschädigungsleistung an den Taxiunternehmer erbracht habe und diese Ansprüche daher, da der Beklagte die ihn treffenden Obliegenheiten nach Art 6 Abs 2 AKIB 1978 verletzt habe (§ 4 Abs 5 StVO), gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen seien. Der Beklagte wendete ein, daß ihn weder ein Verschulden an der Beschädigung des Taxis treffe noch daß er eine Obliegenheit verletzt habe; sein Arbeitgeber habe ihm nämlich zugesichert, alle erforderlichen Verständigungen selbst vorzunehmen. Im übrigen begehrte er Schadensminderung im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.

Noch im Berufungsverfahren machte die Klägerin lediglich geltend, daß weder eine Präklusion des Anspruches noch eine Mäßigung des Schadenersatzes im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes in Betracht komme, da der Beklagte seine Verständigungspflicht vorsätzlich unterlassen habe. Es ist daher davon auszugehen, daß es in den Vorinstanzen unstrittig war, daß der Beklagte den Schaden bei Erbringung seiner Dienstleistung im Sinne des § 2 Abs 1 DHG verursachte, wie es im übrigen auch den Verfahrensergebnissen (vgl S 27 dA) entspricht. Die erst in der Revision geäußerte Vermutung der Klägerin, der Beklagte habe sich allenfalls auf einer "Privatfahrt" befunden, ist somit neu und als im Prozeßvorbringen nicht gedeckt unbeachtlich.

Befand sich aber der Beklagte auf einer Dienstfahrt, kann sich die Frage einer "Leistungsfreiheit" der Klägerin gegenüber dem Beklagten infolge einer Obliegenheitsverletzung gar nicht stellen. Die Kaskoversicherung, um die es hier geht, ist eine reine Sachschadensversicherung, so daß als möglicher Interessent nur jemand in Betracht kommen kann, der entweder selbst Eigentümer des PKW ist oder ein vergleichbares Interesse daran hat (vgl Petrasch, Probleme der Kaskoversicherung, ZVR 1979, 321 ff, 322). Wer als Arbeitnehmer nur mit dem Lenken des nicht ihm gehörigen kaskoversicherten PKW beschäftigt ist, kann von vornherein kein solches Sachinteresse haben. Damit steht aber fest, daß der beklagte Arbeitnehmer außerhalb des Kaskoversicherungsverhältnisses steht; er ist vielmehr Dritter iSd § 67 Abs 1 VersVG und ihm gegenüber besteht schon mangels einer Leistungs- oder Deckungspflicht auch keine "Leistungsfreiheit" iSd § 6 VersVG. Der auf den Koskoversicherer übergegangene Schadenersatzanspruch unterliegt sowohl den Beschränkungen nach § 2 DHG als auch der von Amts wegen

wahrzunehmenden Ausschlußfrist des § 6 DHG (vgl SZ 59/214 = DRdA

1988/18 (Jabornegg insbes 344) = JBl 1987, 737 (Scheffenacker);

Arb 10.359, 10.183, 10.064; DRdA 1984/9 (Migsch); 9 Ob A 127/89;

auch SZ 61/259; SZ 60/139; SZ 60/123 uva). Daß der Schadensfall vom Beklagten grobfahrlässig verschuldet wurde, wurde von der Klägerin, die dafür beweispflichtig wäre (Arb 10.324, 10.021 ua), nicht einmal behauptet.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.

Anmerkung

E26037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00101.91.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19910529_OGH0002_009OBA00101_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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