TE OGH 1991/5/29 9ObA71/91

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Veröffentlicht am 29.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Eduard Giffinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ö***** W***** KG, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte ***** wider die beklagte Partei R***** K*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt ***** wegen 94.823,32 S sA (Revisionsstreitwert 62.215,55 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Jänner 1991, GZ 34 Ra 58/90-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.April 1989, GZ 19 Cga 1182/86-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.077 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 679,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Die Angaben über den Farbzuschlag für die gegenständlichen Inserate waren in dem dem Beklagten von der klagenden Partei als Arbeitsbehelf zur Verfügung gestellten Mediadatenhandbuch 1984 wie folgt formuliert:

"Profil:....Schmuckfarbe + 20 % bis 40 % von 1/1 s/w Seitenpreis (Mindestgröße eine viertel Seite), Mehrfarbenanzeigen + 60 % (Mindestgröße eine halbe Seite)...

Gewinn:...Farbzuschlag 20 % bis 60 %....

Trend:...Schmuckfarbenanzeigen + 20 % auf 1/1 Seite pro Farbe rot, blau, gelb, 40 % Aufschlag auf 1/1 Seite pro Farbe orange, violett, grün (MG eine halbe Seite). Vierfarbenanzeige 60 % Aufschlag auf 1/1 Seite (MG eine halbe Seite)..."

Diese Eintragung läßt sich nun - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat (ebenso im übrigen auch das Kreisgericht Leoben im Vorprozeß der klagenden Partei gegen die Firma M*****, siehe Seite 9 des Urteils) - bei unbefangener Betrachtung auch so verstehen, wie sie der Beklagte verstanden hat, nämlich dahin, daß der Farbzuschlag nur von den tatsächlichen Inseratenkosten bzw bezüglich des "Profil" jedenfalls vom halben Seitenpreis zu berechnen ist. Infolge der Unklarheit des dem Beklagten vorliegenden Textes kann es ihm zumindest nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn er vor Entgegennahme des Auftrages der Firma M***** weitere Nachforschungen über die Inseratenpreise - tatsächlich wurde in beiden Fällen der Farbzuschlag auch bei einem halbseitigen Inserat vom Ganzseitenpreis berechnet - unterließ. Auch die Unterlassung der Information über eine mögliche Erhöhung der Inseratenpreise zwischen Mitteilung dieser Preise an den Kunden - der damals noch gar keinen Auftrag erteilte - und der Einschaltung der Inserate wurde vom Berufungsgericht zu Recht nicht als grobfahrlässige Verletzung der dem Beklagten obliegenden Sorgfaltspflicht gewertet.

Wie das Berufungsgericht weiters zutreffend erkannt hat, waren die Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten im Zeitpunkt der Klagserhebung und am 7.Oktober 1986 bereits gemäß § 6 DHG verfristet. Im Vorprozeß gegen die Firma M***** hat der Beklagte am 10.März 1986 als Zeuge ausgesagt, selbst nicht gewußt zu haben, daß der 60 %ige Farbzuschlag nicht vom Inseratenpreis, sondern jedenfalls vom Preis einer ganzen Seite zu berechnen ist, so daß auch er auch seinen Gesprächspartner darüber nicht informiert habe; ob er damals erklärt habe, daß ab Beginn des Jahres 1985 mit der Erhöhung der Insertionskosten zu rechnen sei, könne er nicht mehr sagen. Damit waren der klagenden Partei alle für die Entstehung des Schadens und die Beurteilung des Verschuldens des Beklagten maßgeblichen Umstände soweit bekannt geworden, daß sie eine Klage hätte mit Aussicht auf Erfolg erheben können, so daß die sechsmonatige Ausschlußfrist des § 6 DHG ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann (siehe auch DRdA 1984/12 (P.Bydlinski) = Arb 10.324 = JBl 1984, 270; SZ 56/76; RdW 1989, 202; Schubert in Rummel ABGB § 1489 Rz 3; Mader in Schwimann ABGB § 1489 Rz 7). Da zu diesem Zeitpunkt auch absehbar war, daß die Klage gegen die Firma M***** erfolglos bleiben werde, begann die Frist des § 6 DHG auch bezüglich des geltend gemachen Anspruches auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses zu laufen, zumal Kenntnis der Schadenshöhe nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginnes ist (siehe SZ 56/76; Schubert aaO, Mader aaO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E26048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00071.91.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19910529_OGH0002_009OBA00071_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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