TE OGH 1991/5/29 9ObA118/91

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Veröffentlicht am 29.05.1991
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Eduard Giffinger und Dr. Dietmar Strimitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** G*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei E***** M*****, vertreten durch Dr. Gert Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 60.978,44 S brutto und 140 S netto jeweils sA (im Revisionsverfahren 58.202,44 S brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Jänner 1991, GZ 5 Ra 183/90-43, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. August 1990, GZ 44 Cga 161/90-34, zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.077 S (darin 679,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren allein entscheidende Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Arbeitgeberkündigung endete oder es zwischen den Parteien zu einer Aussetzung des Arbeitsverhältnisses kam, das letztlich durch den Kläger einseitig und vorzeitig beendet wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, der Kläger habe einer Aussetzung seines Arbeitsverhältnisses nicht zugestimmt, dieses sei vielmehr einseitig durch den Beklagten beendet worden, entgegenzuhalten, dass er damit nur zum Teil von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht.

Nach den für die Beurteilung des Vorliegens einer Aussetzungsvereinbarung wesentlichen Feststellungen beorderte der Beklagte seine Arbeitnehmer am 16. Dezember 1988 zu einer Aussprache in die Werkstätte. Dort teilte er unter anderem auch dem Kläger mit, dieser solle ab jetzt „stempeln gehen“, er könne aber Ende Jänner 1989 wieder zu arbeiten beginnen. Im Betrieb des Beklagten war in der Zeit vom 16. Dezember 1988 bis 20. Jänner 1989 Betriebsurlaub. Der Kläger war von diesem Vorschlag überrascht. Er äußerte sich zwar nicht, hatte aber seinerseits die Absicht, tatsächlich mit Ende Jänner 1989 wieder mit der Arbeit im Betrieb des Beklagten zu beginnen. Er wollte nicht gekündigt werden. Hätte er dem Vorschlag des Beklagten ausdrücklich widersprochen, wäre von diesem ein anderer Arbeitnehmer „stempeln geschickt“ worden.

Der Kläger behielt das vom Beklagten zur Verfügung gestellte Werkzeug, wobei er meinte, es sei ihm lieber, das Werkzeug behalten zu können, da er dann sicher sei, dass er alles beisammen habe, wenn er wieder arbeite. Über eine allfällige Abrechnung und wie diese erfolgen soll, wurde nicht gesprochen. Eine endgültige Abrechnung ist auch nicht erfolgt.

Der Beklagte wollte mit der Vereinbarung, dass der Kläger „stempeln gehen“ sollte, einen mündlichen Aussetzungsvertrag schließen. Er hätte den Kläger ab Ende Jänner 1989 zu denselben Bedingungen, zu denen er vorher beschäftigt war, wieder weiterbeschäftigt. Der Kläger bezog Arbeitslosengeld. In der Folge forderte der Beklagte den Kläger wiederholt auf - zuletzt schriftlich am 21. Februar 1989 -, die Arbeit wieder aufzunehmen, widrigenfalls er sein Nichterscheinen als ungerechtfertigten Austritt ansehen müsste. Der Kläger trat aber die Arbeit beim Beklagten nicht wieder an; er stellte vielmehr im Februar 1989 das Werkzeug an diesen zurück.

Bei diesem Sachverhalt ist daher dem Berufungsgericht beizupflichten, dass der Kläger dem Anbot des Beklagten auf Aussetzung des Arbeitsverhältnisses etwa für die Zeit des Betriebsurlaubs (echte Karenzierung) zugestimmt hat. Ein Verhalten des Beklagten, das auf die einseitige Lösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet gewesen wäre, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Zustimmung des Klägers zu diesem Anbot des Beklagten erfolgte nicht nur stillschweigend, sondern eindeutig und insoferne schlüssig, als er sogar das Werkzeug behielt, um es bei der Weiterarbeit sogleich bereit zu haben (vgl SZ 62/46 mwH = WBl 1989, 376; SZ 61/94 = Arb 10.738; WBl 1989,317; DRdA 1988/14 uva). Die in der Revision angeführte und in Arb 10.772 veröffentlichte Entscheidung betraf einen anderen Sachverhalt, bei dem das Erklärungsverhalten des Arbeitgebers im Gegensatz zum vorliegenden Fall nicht eindeutig war. Frage der kollektivvertraglichen saisonalen Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses (vgl etwa Arb 10.447) sind hier ohne Bedeutung, da das Arbeitsverhältnis des Klägers eben nicht unterbrochen, sondern bis zu seinem vorzeitigen Austritt, der sich in der Zurückstellung des Werkzeugs und in seinem Nichterscheinen zum Arbeitsantritt manifestierte, weiterhin aufrecht war.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.

Textnummer

E26038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00118.910.0529.000

Im RIS seit

03.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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