TE OGH 1991/5/29 9ObA63/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Eduard Giffinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** T*****, Verkäuferin, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei S***** WARENHANDELS-AG, Zweigniederlassung W*****, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen S 3.350,56 brutto sA (im Revisionsverfahren S 2.690,21 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Jänner 1991, GZ 5 Ra 181/90-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.September 1990, GZ 47 Cga 72/90-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.812,48 (darin S 302,08 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob für den Betrieb der Beklagten eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 2 Abs 4 UrlG wirksam zustande gekommen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Der Rechtsrüge der Klägerin ist ergänzend entgegenzuhalten, daß sie mit ihren Ausführungen zum Teil nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt fand bereits vor dem 22.Dezember 1976 im Betrieb der Beklagten eine Betrieebsratssitzung statt, bei der beschlossen wurde, daß der Zentralbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung betreffend die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr abschließen soll (Kompetenzabtretung). Der Zentralbetriebsrat nahm diese Delegation an (Zustimmungsbeschluß). Diese Beschlüsse wurden dem Vorstand der Beklagten mitgeteilt. Am 22.Dezember 1976 schloß der Zentralbetriebsrat mit dem Vorstand der Beklagten die gegenständliche Betriebsvereinbarung. Abgesehen davon, daß der Betriebsratsvorsitzende der Zweigniederlassung W***** auch Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der Beklagten war, lagen somit alle wesentlichen zur Kompetenzabtretung erforderlichen Beschlüsse vor (vgl. Strasser in Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG §§ 113, 114 Erl. 5).

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Wirksamkeit der Kompetenzabtretung nicht davon abhing, ob die Mitteilung der Beschlüsse an den Betriebsinhaber in schriftlicher Form erfolgten. Während das Arbeitsverfassungsgesetz für die Betriebsvereinbarung selbst (§ 29) und deren Kündigung (§ 32 Abs 1) als konstitutives Formgebot ausdrücklich Schriftlichkeit vorsieht, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse im Sinne des § 114 Abs 1 ArbVG, daß sie dem Betriebsinhaber "umgehend mitgeteilt" werden (vgl. Strasser aaO, sowie § 32 Erl. 2.2.1). Eine bestimmte Form der Mitteilung ist hier nicht vorgeschrieben. Auch die Verordnung des Bundesministers für Soziale Verwaltung vom 24.Juni 1974, mit der eine Betriebsratsgeschäftsordnung erlassen wurde, unterscheidet in § 53 Abs 2 zwischen der Mitteilungspflicht und der Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. Auch nach dieser Norm erlangen die Beschlüsse entsprechend § 114 Abs 2 ArbVG erst "mit der Verständigung des Betriebsinhabers Wirksamkeit". Die weitere Anordnung, daß die Beschlüsse des Betriebsinhabers umgehend "schriftlich" mitzuteilen seien, betrifft sohin, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nur eine Frage der internen Geschäftsführung der Belegschaftsorgane und hat keine Bedeutung für die Rechtswirksamkeit der Kompetenzübertragung (aM offenbar Cerny, ArbVG8 § 114 Anm 3).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.

Anmerkung

E26034

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00063.91.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19910529_OGH0002_009OBA00063_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten