TE OGH 1991/5/29 9ObA70/91

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Veröffentlicht am 29.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Eduard Giffinger

in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei B***** S*****, Dienstnehmer, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 44.261 sA (Rekursstreitwert S 41.767,38 sA), infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 1990, GZ 8 Ra 91/90-19, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 29. Mai 1990, GZ 35 Cga 32/90-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß das Urteil einschließlich des unangefochten gebliebenen klagsabweisenden Teiles lautet:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 44.261 samt 11 % Zinsen seit 1.12.1989 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 33.398,80 bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz (darin S 4.899,80 Umsatzsteuer und S 2.000 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.746,08 bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz (darin S 1.207,68 Umsatzsteuer und S 2.500 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war beim Kläger ab 16.8.1989 als Monteur beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anwendbar.

Anläßlich der Einstellung des Beklagten, dessen Aufgabengebiet das Land Steiermark umfaßte, hatte der Kläger ihm gestattet, mit dem Firmenfahrzeug jeweils vom letzten bzw ersten Arbeitsort auf direktem Wege heimzufahren und Fahrten darüber hinaus und Privatfahrten von seiner Zustimmung abhängig gemacht. Im Fahrzeug wurde auch das für die Arbeit nötige Werkzeug mitgeführt. Der Beklagte war mit seinem Privatfahrzeug zum Dienstantritt am 16.8.1989 gekommen; dieses ließ er vorerst im Unternehmen des Klägers stehen. Es war dem Kläger klar, daß der Beklagte sein eigenes Fahrzeug einmal nach Hause bringen muß. Hätte der Beklagte den Kläger gefragt, ob er mit dem Firmenfahrzeug einen Freund von seinem Wohnort in Voitsberg nach Graz fahren dürfe, um seinen PKW zu holen, hätte ihm das der Kläger erlaubt.

Am 17.8.1989 fuhr der Kläger nach der Arbeit nach Voitsberg und holte dort eine Bekannte ab. Er hatte die Absicht, mit ihr zur Betriebsstätte des Klägers nach Graz zu fahren, um seinen Privat-PKW abzuholen. Er fuhr mit der Bekannten von Voitsberg nach Krottendorf, wo es zu regnen begann, und bog gegen 17.30 Uhr oder 18.00 Uhr Richtung Ligist auf die Landesstraße 314 ein, wo er auf eine stehende Fahrzeugkolonne traf. Er verließ daraufhin die Landesstraße und fuhr über eine Nebenstraße in die Ortsmitte von Ligist, von wo aus er einen Weg zur Autobahn suchte. Mittlerweile waren die Niederschläge so ergiebig geworden, daß ein weiteres Durchkommen zufolge Überflutungen und Straßensperren Richtung Autobahn nicht mehr möglich war. Der Beklagte wartete in einem Gasthaus in Ligist das Ende des Unwetters ab. Gegen 22.00 Uhr hörte er von einem unbekannten Mann, daß die Straße von Ligist nach Krottendorf und Voitsberg frei sei. Der Mann sagte, er sei von dort gekommen. Der Beklagte fuhr daraufhin von Ligist zur Landesstraße 314. Die Straße war etwa kniehoch überflutet. Im Bereich der Landesstraße war "ein einziger See". Die Fahrbahn selbst war nicht erkennbar. Man konnte deren Verlauf nur mehr an Hand der aufsteigenden Böschungsränder erkennen. Nachdem der Beklagte etwa 20 Meter auf der Landesstraße Richtung Krottendorf gefahren war, sackte das Fahrzeug mit dem linken Vorderrad ein und blieb stecken. Da er es nicht mehr in Betrieb setzen konnte, ließ er es stehen und setzte mit seiner Bekannten den Weg zu Fuß fort. Im Verlauf der Nacht brach die Fahrbahndecke unter dem Fahrzeug ein und das Fahrzeug sank ins Wasser ab. Es mußte am 18.8.1989 von der Feuerwehr geborgen und sodann abgeschleppt werden. Das im Fahrzeug mitgeführte Werkzeug und Gerät wurde unbrauchbar oder mußte gereinigt und wieder instandgesetzt werden. Der Schade am Fahrzeug belief sich auf S 48.667, jener an Geräten und Werkzeug auf S 18.170; der Schaden betrug daher zusammen S 66.837.

Im Verlauf der 41. Kalenderwoche kündigte der Kläger dem Beklagten das Dienstverhältnis zum 27.10.1989 auf, nachdem er nach Geltendmachung seines Fahrzeugschadens als Hochwasserschaden erfahren hatte, daß der Beklagte ungeachtet einer Straßensperre die Landesstraße 314 befahren hätte. Zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, nämlich seit dem 29.9.1989, befand sich der Kläger wegen eines Magengeschwürs im Krankenstand. Seine Arbeitsfähigkeit erlangte er erst am 12.11.1989 wieder.

Der Beklagte hatte für die Zeit bis 31.10.1989 noch eine offene Lohnforderung in der Höhe von S 22.576.

Mit Schreiben vom 3.11.1989 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß nach Meinung der Freiwilligen Feuerwehr eine grobe Fahrlässigkeit vorliege; er habe seine Forderungen seinem Rechtsanwalt übergeben. "Der auszuzahlende Betrag von S 22.576 wird als Anzahlung der Schadenssumme eingerechnet".

Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 8.11.1989 die Auszahlung von S 22.576 netto aus der Abrechnung und machte geltend, daß die Kündigung nur zum Ende der Lohnwoche möglich sei und er aus dem Dienstverhältnis Anspruch auf Kündigungsentschädigung und andere Ansprüche für die Zeit bis 4.11.1989 habe. Diese Ansprüche belaufen sich bis 4.11.1989 auf S 2.493,62.

Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 10.11.1989, daß er "den Betrag des noch auszuzahlenden Entgelts als Schadensabdeckung einbehalten" habe. Eine Feststellung, daß der Kläger dem Beklagten vor Klagseinbringung die genaue Schadenshöhe bekanntgegeben hätte oder daß der Beklagte der vom Kläger vorgenommenen Aufrechnung ausdrücklich widersprochen hätte, konnte nicht getroffen werden.

Mit der Behauptung, den Beklagten treffe am genannten Hochwasserschaden ein grobes Verschulden, weil er in die vom Hochwasser überflutete Landesstraße eingefahren sei, und er habe das Dienstfahrzeug vertragswidrig gebraucht, weil er nicht auf direktem Weg nach Hause gefahren sei, begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage nach Klagseinschränkung und unter Berücksichtigung einer offenen Lohnforderung von S 22.576 letztlich den Klagsbetrag.

Der Beklagte bestritt ein Verschulden am Hochwasserschaden - das Fahrzeug sei unvorhersehbar eingebrochen - und einen vertragswidrigen Gebrauch des Dienstfahrzeuges und beantragte die Klagsabweisung. Für den Fall, daß trotzdem ein Verschulden seinerseits festgestellt werde, beantragte er die Anwendung des Mäßigungsrechtes nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Überdies wendete er Verfall der vorliegenden Forderung nach Abschnitt XX des anzuwendenden Kollektivvertrages und Verzicht auf den die Aufrechnung übersteigenden Betrag ein. Wenn auch der Kläger unzulässigerweise mit seiner Lohnforderung aufgerechnet habe, so wende er diese Forderung und weitere Entgeltforderungen, und zwar fortzuzahlendes Entgelt bis 11.11.1989 in Höhe von S 5.878,80 brutto, Überstundenentgelt in Höhe von S 8.201,02 brutto und eine Ablöse für auswärtige Dienstverrichtungen in Höhe von S 2.120 compensando ein.

Diesen Gegenforderungen setzte der Kläger die Einrede des Verfalles entgegen.

Das Erstgericht erklärte die Schadenersatzforderung des Klägers für berechtigt, soweit sie Oktoberlohn, Urlaubsabfindung und aliquote Sonderzahlungsanteile übersteige, also mit (S 66.837 minus S 22.576 =) S 44.261; die eingewendete Gegenforderung erklärte es mit dem bis 4.11.1989 fortzuzahlenden Entgelt in der Höhe von S 2.493,62 für berechtigt. Es sprach daher dem Kläger die Differenz in Höhe von S 41.767,38 samt 11 % Zinsen seit 17.2.1990 zu.

Der Kläger ließ die Abweisung des Mehrbegehrens von S 2.493,62 in Rechtskraft erwachsen.

Über Berufung des Beklagten hob das Berufungsgericht das Urteil im klagsstattgebenden Teil (also hinsichtlich S 41.767,38) auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs gegen diese Entscheidung sei zulässig. Zutreffend sei die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß aus den Schreiben des Klägers im November 1989 kein Verzicht auf die das noch offene Arbeitsentgelt übersteigenden Schadenersatzansprüche erschlossen werden könne. Richtig sei auch, daß ein Verfall der eingeklagten Schadenersatzforderung nicht eingetreten sei. Abschnitt XX des anzuwendenden Kollektivvertrages bestimme, daß alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall binnen drei Monaten nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden müssen. Im Kollektivvertrag vereinbarte Verfallsklauseln beträfen nur Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und seine Erfüllung, Nicht- oder Schlechterfüllung (4 Ob 23/81). Auch der Wortlaut selbst schließe nicht Ansprüche bloß im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis oder gar alle wechselseitigen Ansprüche mit ein. Die gegenständliche Schadenersatzforderung stütze der Kläger nicht auf Erfüllung, Nicht- oder Schlechterfüllung, sondern auf deliktisches Verhalten des Beklagten außerhalb der Erbringung seiner Dienstleistung, also auch außerhalb des eigentlichen Arbeitsvertrages; sie sei daher nicht unmittelbar in den arbeitsvertraglichen Beziehungen begründet. Der anzuwendende Kollektivvertrag betreffe ebenso wie der textlich weitgehend gleichlautende Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie (RdW 1988, 296) nur typische Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis;

Schadenersatzforderungen wie die vorliegende zählten nicht dazu. Es könne daher unerörtert bleiben, ob die Formulierung im Schreiben vom 3.11.1989, der Kläger habe die vorliegende Forderung dem Rechtsanwalt übergeben und er rechne den von ihm auszuzahlenden Betrag "als Anzahlung der Schadenssumme ein", nicht ohnehin eine hinreichend deutliche Geltendmachung sei.

Richtigerweise sei das Erstgericht von einem Verfall jener Ansprüche des Beklagten ausgegangen, die nicht im Schreiben der Interessenvertretung des Klägers vom 8.11.1989 enthalten seien. Auch wenn es Sache des Dienstgebers sei, die Ansprüche des Beklagten zu berechnen, schränke dies nicht die Wirksamkeit des Abschnittes XX des anzuwendenden Kollektivvertrages ein, wonach der Dienstnehmer die Wahrung seiner Ansprüche durch eine fristgerechte Geltendmachung zu sichern habe, zumal die genaue Höhe dieser Ansprüche in der Geltendmachung nicht enthalten sein müsse. Seien diese Ansprüche nach dem Inhalt der Geltendmachungserklärung zeitlich oder sonstwie begrenzt, dann seien Ansprüche, die außerhalb dieser Grenze liegen, nicht geltend gemacht. Da Entgeltfortzahlungsansprüche für die Zeit nach dem 4.11.1989, ferner Überstundenentgeltforderungen und die Auslöse nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht worden seien, seien sie nach dem Kollektivvertrag verfallen.

Unrichtig sei aber die Rechtsansicht des Erstgerichtes in der Frage der Anwendbarkeit des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Nach § 2 Abs 1 DNHG sei die Frage seiner Anwendbarkeit davon abhängig, ob sich der Schade "bei Erbringung der Dienstleistung" ereignet habe. Dies treffe auf einen Freizeitunfall auch dann nicht zu, wenn der Firmenwagen daran beteiligt gewesen sei. Die Praxis lasse jedoch einen sehr losen Zusammenhang zwischen Dienstverhältnis und unfallverursachender Fahrt genügen. Eine Fahrt in den Betrieb oder zu einer anderen Arbeitsstätte oder die Heimfahrt von der Arbeitsverrichtung mit dem dem Dienstnehmer zu Privatzwecken zur Verfügung gestellten Dienstwagen stehe unter dem Schutz des DNHG (Arb 10.064). Im vorliegenden Fall habe sich der Beklagte zu einer Zeit, die dem üblichen Ende der Dienstzeit entspreche, angeschickt, in den Betrieb zu fahren, um seinen dort abgestellten PKW zu holen. Gleichgültig, ob der Beklagte beabsichtigte, mit PKW und Dienstfahrzeug anschließend heimzufahren, um das Dienstfahrzeug am nächsten Tag für die Dienstverrichtung zur Verfügung zu haben (zu diesem Zweck könnte er seine Bekannte mitgenommen haben), oder ob der Beklagte das Dienstfahrzeug im Betrieb habe stehen lassen wollen, um anschließend im eigenen PKW aus dem Betrieb wegzufahren, sei die vorliegende Fahrt eine Heimfahrt. Daß der Beklagte infolge des Unwetters warten und sodann die beabsichtigte Fahrt zur Betriebsstätte habe aufgeben müssen, ändere nichts daran. Der Ersatzanspruch des Klägers unterliege daher dem DNHG. Da alle für die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes (§ 2 Abs 2 DNHG) maßgeblichen Feststellungen fehlten, müsse das Urteil im Umfang seiner Anfechtung aufgehoben und zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Neben den Feststellungen über die Sorgepflichten des Beklagten sei insbesondere die Situation, in der sich der vorliegende Schadensfall ereignet habe, noch nicht hinreichend geklärt, um das Gewicht eines allfälligen Verschuldens des Beklagten, sofern ein solches überhaupt vorliege, abschätzen zu können.

Gegen den Aufhebungsbeschluß richten sich die Rekurse beider Teile wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Der Kläger beantragt die Abänderung im Sinn des Ersturteils. Der Beklagte beantragt die Abänderung im Sinn der gänzlichen Klagsabweisung.

Beide Teile beantragen jeweils, dem Rekurs der anderen Seite nicht Folge zu geben.

Der Rekurs des Kägers ist unzulässig, der des Beklagten hingegen zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Rekurs der Klägers:

Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist trotz der Abänderung im Sinn der Klagsabweisung zuerst auf den Rekurs des Klägers einzugehen; seine Erledigung zeigt nämlich deutlich den Zusammenhang des Schadenseintritts mit der Dienstverrichtung.

Der Rekurs des Klägers ist trotz des gerade auf diesen Grund gestützten Zulässigkeitsausspruch (Abgrenzung dienstlicher Bereich und Freizeitbereich bei Unfall mit einem Firmenfahrzeug) unzulässig, weil hiezu eine ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, so daß eine Frage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt.

Das DNHG ist nur anwendbar, wenn der Dienstnehmer den Dienstgeber bei Erbringung der Dienstleistung einen Schaden zufügt, welcher im ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Dienstleistung gelegen ist. Daß Fahrten vor oder nach dem Ende der eigentlichen Arbeitstätigkeit vom Betrieb des Dienstgebers zur konkreten Arbeisstätte oder zurück oder die vertraglich gestattete Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück im ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstleistung stehen und daher keine Privatfahrten sind, die nicht dem DNHG unterliegen, ist durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt (Arb 10.064 mit ausführlicher Begründung; infas 1/88 A 14; 14 Ob A 53/87 ua). Schadenersatzansprüche des Dienstgebers wegen Beschädigung des Dienstfahrzeuges und der darin befindlichen Sachen des Dienstgebers (hier: Werkzeug), die sich aus einem Unfall oder sonstigem Unglücksfall, der sich auf der vertraglich gestatteten Heimfahrt mit dem Dienstfahrzeug von der Arbeitsstätte ereignen, sind daher solche, die sich "bei Erbringung der Dienstleistung" ereignen; sie unterliegen daher dem DNHG und seinem Mäßigungsrecht. Daß es sich im konkreten Fall um keine "Freizeitfahrt", sondern um die Heimfahrt gehandelt hat, hat das Berufungsgericht in Anwendung der oben dargelegten Grundsätze zutreffend und ausführlich begründet (S 10 f).

2. Zum Rekurs des Beklagten:

Die vom Beklagten dargelegten Gründe für die Zulässigkeit seines Rekurses sind zutreffend. Der Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes betrifft erkennbar nur den Rekurs des Klägers, weil es die Revision nur wegen der Frage der Anwendbarkeit des DNHG zuließ. Es trifft zu, daß es eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist, die über den konkreten Fall hinaus Bedeutung hat, inwieweit Schadenersatzansprüche aus einer Verwendung des Dienstfahrzeuges, bei der ein ursächlicher Zusammenhang mit der Dienstleistung besteht (vertraglich gestattete Heimfahrt), als "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" zu qualifizieren sind, welche unter Abschnitt XX des hier anzuwendenden Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe zu subsumieren sind. Zur Verfallsklausel im hier anzuwendenden Kollektivvertrag liegt - soweit ersichtlich - keine (einschlägige) oberstgerichtliche Rechtsprechung vor, sodaß die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung dieser Verfallsklausel zulässig ist.

Daß Verfallsklauseln in Kollektivverträgen grundsätzlich zulässig und nicht sittenwidrig sind, wenn die Geltendmachung der Ansprüche nicht ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert wird, ist anerkannt (Arb 8.515, 10.578 ua); eine Frist von drei Monaten, wie im vorliegenden Kollektivvertrag, ist durchaus üblich und zulässig (RdW 1985, 380 ua), sofern es sich nicht um eine Fallfrist handelt, die zum Nachteil des Dienstnehmers gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt, was hier naturgemäß bei einem Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer nicht der Fall sein kann.

Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der vorliegende Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer, der aus einem Schadensereignis abgeleitet wird, der sich bei der (infolge Unwetters verzögert und zu Umwegen zwingenden) vertraglich gestatteten Fahrt mit dem Dienstfahrzeug von der Arbeitsstätte in die Wohnung ereignet hat, zwar dem DNHG und seinem Mäßigungsrecht unterliegt (Schädigung "bei Erbringung der Dienstleistung"), nicht aber auch ein Anspruch "aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinn des Abschnittes XX des Kollektivvertrag sei, kann nicht geteilt werden. Der Wortlaut der Kollektivvertragsbestimmung ("alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis") spricht für eine weite Anwendung. Ansprüche des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer aus dem Arbeitsverhältnis umfassen auch Schadenersatzansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen. Wegen der zunehmenden Motorisierung und den damit verbundenen Gefahren hat der Dienstgeber nicht nur mit Schädigungen infolge Schlechterfüllung des eigentlichen Arbeitsauftrages, sondern auch mit Straßenverkehrsunfällen auf der Fahrt von oder zur Arbeitsstätte zu rechnen. Sollten solche Unfälle mit einem Dienstfahrzeug nach der Absicht der Kollektivvertragsparteien nicht von der Verfallsklausel erfaßt sein, obwohl es sich um einen Unfall bei Erbringung der Dienstleistung (nach dem DNHG) gehandelt hat, müßte diese Ausnahme in der Verfallsklausel zum Ausdruck kommen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die vom Erstgericht und vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig. Dort hat es sich um Ansprüche gehandelt, die mit dem Arbeitsverhältnis nur mittelbar zusammenhingen (die vom Erstgericht zitierte E 4 Ob 23/91 betraf Ansprüche aus einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vergleich bzw einen konstitutiven Anerkenntnis; die vom Berufungsgericht zitierte E RdW 1988, 296, betreffend eine ähnliche Verfallsklausel im Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie betraf Bereicherungsansprüche).

Der Unfall ereignete sich Mitte August 1989 und wurde dem Kläger unmittelbar darauf bekannt. Der Umfang des Schadens war zumindest im wesentlichen schon lange vor Beendigung des Dienstverhältnisses bekannt, wie sich aus den vorgelegten Reparaturrechnungen von Anfang Oktober 1989 ergibt. Sofern der endgültige Umfang dem Kläger damals noch nicht bekannt gewesen sein sollte (eine Rechnung stammt erst von Anfang Dezember 1989), wäre es ihm offenkundig leicht möglich gewesen, diesen durch Einholung eines Kostenvoranschlages zu verifizieren. Es ist daher davon auszugehen, daß dem Kläger seine Ansprüche gegen den Beklagten zur Zeit der Kündigung (deren Anlaß die Auskünfte anläßlich der Geltendmachung seines Hochwasserschadens waren) und seines Schreibens vom 3.11.1989 dem Grunde und der Höhe nach im wesentlichen bekannt waren und ihm die endgültige Höhe bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bekannt sein können.

Wenn auch eine ziffernmäßige Konkretisierung in der Regel nicht erforderlich ist (4 Ob 117/80), muß doch verlangt werden, daß der Kläger seine Ansprüche nach dem "Bekanntwerden" (RdW 1986/52 ua) insoweit konkretisiert, als er dem Beklagten die ungefähre Schadenssumme bekanntgibt oder zumindest einen entsprechenden Vorbehalt macht, falls dies nicht möglich sein sollte. Anders als bei Ansprüchen, die der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber erhebt, bei denen diese nur so weit konkretisiert werden müssen, daß der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind (4 Ob 117/80) - der Arbeitgeber kann die Höhe der Ansprüche dann selbst errechnen -, muß dem Dienstnehmer die Höhe der Schadenssumme bekanntgegeben werden, falls ihm diese nicht ohnedies bereits aus anderen Gründen bekannt ist; er muß ja für den Fall eines allfälligen Anerkenntnisses wissen, mit welcher Schadenssumme zu rechnen ist. Diesem Erfordernis entsprach das Schreiben vom 3.11.1989 nicht. Der Kläger teilte darin lediglich mit, er habe seine Forderungen "dem Rechtsanwalt übergeben" und rechne den von ihm auszuzahlenden Betrag "als Anzahlung der Schadenssumme ein". Der Kläger hat daher seine Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 17./18.8.1989 nicht hinreichend deutlich schriftlich binnen drei Monaten ab Bekanntwerden geltend gemacht. Da die Klage, mit der der Kläger seinen Schaden präzisiert hat, erst am 9.2.1990 bei Gericht einlangte, sind seine Ansprüche nach Abschnitt XX des hier anzuwendenden Kollektivvertrages verfristet, sodaß die angefochtene Entscheidung im Sinn der Klagsabweisung abzuändern war, ohne daß auf die Gegenforderungen noch weiter eingegangen werden mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E26039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00070.91.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19910529_OGH0002_009OBA00070_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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