Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Eduard Giffinger als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *****R***** B*****, Bauingenieur, ***** vertreten durch *****Rechtsanwalt*****, wider die beklagte Partei ARBEITSAMT VERSICHERUNGSDIENSTE, Wien 4, Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 937.599,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 1990, GZ 31 Rs 156/90-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. November 1988, GZ 20 Cgs 1001/88-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger auf Grund einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 1 Abs 3 Z 4 IESG ein höherer Nettobetrag an Insolvenz-Ausfallgeld gebührt als im § 1 Abs 4 IESG vorgesehen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Rechtsrüge des Klägers entgegenzuhalten, daß er nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er darauf beharrt, daß eine schriftliche "Betriebsvereinbarung" über eine überkollektivvertragliche Entlohnung vorgelegen sei. Abgesehen davon, daß die Vereinbarung einer ständigen überkollektivvertraglichen Überzahlung nach der Rechtslage des Arbeitsverfassungsgesetzes kein zulässiger Regelungsgegenstand einer Betriebsvereinbarung ist (vgl. Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II 388 ff;
Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 102; Cerny, Entgeltregelungen in Betriebsvereinbarungen, FS Strasser 487 ff, 489 ff, 510;
9 Ob A 101/89 = Arb 10.806; 9 Ob A 131/88), ist nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, daß zwar schon vor dem Jahre 1974 eine schriftlich festgehaltene Vereinbarung über die Entlohnung zwischen dem Betriebsinhaber und seinen Arbeitnehmern getroffen wurde, eine Hinterlegung dieses Schriftstückes beim Einigungsamt aber nie erfolgte (§§ 2 Abs 2, 7 Abs 1 KollVG; Arb 8.534). Weder das Datum dieser Vereinbarung noch die daran beteiligten Personen oder der exakte Inhalt der Regelung ist feststellbar. Der Betriebsinhaber gab vielmehr je nach Zufriedenheit mit der Leistung der Arbeitnehmer jeweils Anweisungen über die Höhe ihres Entgelts an die Lohnverrechnung. Mangels Feststellbarkeit des Inhalts und der Parteien dieser Vereinbarung erübrigt sich damit auch eine Erörterung der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Billigkeitsgründe, die zu einem ausnahmsweisen Kostenzuspruch an den Kläger führen könnten, wurden nicht vorgebracht.
Anmerkung
E27184European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBS00005.91.0529.000Dokumentnummer
JJT_19910529_OGH0002_009OBS00005_9100000_000