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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des J, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18. Oktober 2002, Zl. Sich40-301-2000, betreffend Aufenthaltserlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines chinesischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Z 2 iVm § 7 Abs. 4 Z 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe am 14. Jänner 2002 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Selbständiger gestellt und diesen in der Folge als Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis "als Selbständiger ohne Niederlassung" eingeschränkt. Er sei Gesellschafter der Z GesmbH, die ein China-Restaurant betreibe. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Erwerbstätiger im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG anzusehen sei und daher nicht der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterliege. Der Beschwerdeführer habe behauptet, mit seiner Frau in Italien zu leben und dort über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen und angeführt, dass seine wiederkehrende Anwesenheit in Österreich zur Ausübung seiner Gesellschafter- und Geschäftsführerrechte im Ausmaß von voraussichtlich jeweils zwei Wochen erforderlich wäre. In der für das Jahr 2000 vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung sei als Personalaufwand lediglich ein Betrag von S 197.022,14 ausgewiesen, davon als "Bezüge Gesellschafter Geschäftsführer" ein solcher von S 36.483,26. Die Z GesmbH existiere bereits seit 1998 und die Personalaufwendungen für das Jahr 1999 zeigten, dass diese weit unter dem Durchschnitt für einen Gastgewerbebetrieb in dieser Größenordnung anzusehen seien. Derzeit seien vier namentlich genannte Personen als "Kellnerin und handelsrechtliche Geschäftsführerin", "ungelernte Kellnerin", "Küchenhilfe" und "Koch und ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer" beschäftigt. Die dafür nach kollektivvertraglicher Entlohnung (Basis 2002) notwendigen Lohnkosten von EUR 59.059,20 fänden in den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen nicht annähernd einen Niederschlag. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, dass bei dieser Bewertung fälschlicherweise von einer Vollbeschäftigung dieser vier Personen ausgegangen worden sei, tatsächlich würde eine Person nur 15 Stunden und zwei Personen jeweils nur 30 Stunden wöchentlich beschäftigt sein. Ausgehend von den Entgelten von EUR 632,88 für 30 Stunden, EUR 611,26 für 30 Stunden, EUR 314,69 für 15 Stunden und EUR 750,-- für 40 Stunden würden sich hochgerechnet auf eine Vollbeschäftigung jährliche Gehaltskosten von EUR 30.826,62 ergeben. Die Entlohnungen lägen somit deutlich unter dem Kollektivvertrag, wobei "angezweifelt" werde, dass bei einer Öffnungszeit von täglich acht Stunden an sieben Tagen pro Woche mit dem angeführten Personal und den behaupteten Arbeitszeiten eine ordentliche Betriebsführung möglich sei. Die vom Beschwerdeführer angeführte Hochrechnung für das Jahr 2002, wonach Dispositionsmittel von zumindest EUR 11.552,-- zur Verfügung stünden, "vermag am Gesamtbild nichts zu ändern".
In der Folge verwies die belangte Behörde auf die "Entschließung des Rates vom 30.11.1994 im Bezug auf die Beschränkungen für die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit". Diese Personen dürften nicht zugelassen werden, wenn diese Tätigkeit von keinem wirtschaftlichen Nutzen für diesen Staat oder eine seiner Regionen sei. Es müsse verhindert werden, dass sich Personen in einem Mitgliedstaat niederlassen und eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, ohne dazu in der Lage zu sein und/oder über die notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen.
Zusammenfassend stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe weder seine Behauptung, sich regelmäßig mehrwöchig im Bundesgebiet zur Wahrung seiner "Gesellschafterrechte" aufhalten zu müssen noch seine Einkommenssituation glaubhaft "im Sinne einer positiven Bewertung" darlegen können. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, einen glaubhaften Nachweis der Mittel für seinen Unterhalt, die Notwendigkeit eines regelmäßigen Aufenthaltes sowie die im zitierten Ratsbeschluss angeführten Erfordernisse für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur annähernd zu erfüllen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere dann versagt werden, wenn der Fremde nicht über ausreichende Mittel zu seinem Unterhalt verfügt; ein Versagungsgrund nach § 10 Abs. 2 Z 2 FrG liegt vor, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Der Schriftsatz vom 23. Mai 2002, mit dem der ursprüngliche Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 4 Z 4 FrG eingeschränkt wurde, enthält kein Vorbringen zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers; beigelegt wurden lediglich "aktuelle Saldenlisten bis einschließlich 31.3.2002".
Am 19. Juni 2002 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Stellungnahme mit dem Hinweis auf, dass die Sicherung seines Unterhaltes in Frage stehe.
Diesen Vorhalt beantwortete der Beschwerdeführer am 22. Juli 2002 mit Hinweisen auf den Personalaufwand und auf eine Verbindlichkeit der Gesellschaft aus einem der Firma gewährten Darlehen sowie mit dem Hinweis, dass die gewünschte Stellungnahme "betreffend die Überschuldungsthematik" umgehend übermittelt werde. Tatsächlich liege keine Überschuldung des Unternehmens vor. "Der Lebensunterhalt des (Beschwerdeführer) ist aus dem Betrieb gesichert. Die Bedenken der Behörde hinsichtlich der Unterhaltssicherung bei dem Schreiben vom 19.06.2002 ist in keiner Weise konkretisiert, sodass jedenfalls kein Versagensgrund für die beantragte Aufenthaltserlaubnis vorliegt."
Einen weiteren Vorhalt beantwortete der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2002 mit dem - bereits oben aus der Bescheidbegründung zitierten - Hinweis auf die bloßen Teilzeitbeschäftigungen der Dienstnehmer und auf die Mitteilung einer Steuerberatungsgesellschaft, wonach "Disponiermittel von zumindest EUR 11.552,-- zur Verfügung stehen". "Der Lebensunterhalt des (Beschwerdeführers) aus dem gegenständlichen Unternehmen ist daher durchaus finanzierbar."
In den Verwaltungsakten befindet sich u.a. der vorgelegte Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2000, in dem negative Einkünfte von S 119.419,-- ausgewiesen wurden.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2001/19/0034) liegt es am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel aufzuzeigen. Dieser Voraussetzung ist der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise nachgekommen; seine Stellungnahmen enthalten weder Ausführungen über einen konkret zu erwartenden Gewinn der Gesellschaft noch über ein ihm seitens der Gesellschaft ausgezahltes Gehalt.
Der Beschwerdehinweis, dass die Gesellschaft bereits bisher in der Lage gewesen sei, entsprechende Erträgnisse zu erwirtschaften und die Gesellschafter zu ernähren, vermag eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Annahme, dass die Mittel für den Unterhalt des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen worden seien, nicht aufzuzeigen. Dies gilt auch für den bloßen Hinweis, dass "im Jahr 2002 mit entsprechenden disponiblen Mitteln für die Gesellschaft zu rechnen ist". Es kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerde behauptet - die Personalkosten, mit denen die belangte Behörde argumentiert, in keiner Weise nachvollziehbar seien. Gemeint ist damit offenbar die behördliche Annahme, dass die Entlohnungen unter dem Kollektivvertrag lägen und mit den behaupteten Arbeitszeiten eine ordentliche Betriebsführung nicht möglich sei. Diese nicht näher konkretisierte Verfahrensrüge kann nämlich den erforderlichen Nachweis für die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht ersetzen. Bei diesem Ergebnis sind die bekämpften Ausführungen der belangten Behörde zu einer Entschließung des Rates vom 30. November 1994 unerheblich. Soweit der Beschwerdeführer auf "entsprechende Ersparnisse" verweist, handelt es sich um ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches neues Vorbringen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).
Da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass ihm Mittel zur Verfügung stehen, konnte die belangte Behörde nicht feststellen, für welchen Zeitraum sein Unterhaltsbedarf auf Grund einer von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit voraussichtlich gedeckt werden könne (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2002, Zl. 98/21/0516), zumal der Beschwerdeführer auch jegliche zeitliche Konkretisierung seiner insgesamt beabsichtigten Aufenthalte in Österreich unterlassen hat.
In Ermangelung eines entsprechenden relevanten Vorbringens wird mit der Rüge, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2002 nicht auseinandergesetzt, kein eine Aufhebung des Bescheides tragender Verfahrensmangel aufgezeigt.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 20. Dezember 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002210218.X00Im RIS seit
26.01.2006